Artikel 2 VO (EU) 2021/1891

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2022 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F, Kapitel 8 und Kapitel 10 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung beiliegt, sofern diese Veterinärbescheinigungen vor dem 31. März 2022 vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

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