ANHANG VO (EU) 2021/1891

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 Spalte „Listen der Drittländer” wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(*), aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist.

2.
Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel 3 Buchstabe F erhält folgende Fassung:

KAPITEL 3(F)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) für die Herstellung von Heimtierfutter ;

b)
Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 8

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

c)
Kapitel 10 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

KAPITEL 10(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette .

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

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