Präambel VO (EU) 2021/1900

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission(3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt), legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und regelt die Aussetzung des Eingangs bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang IIa der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).
(2)
Da der Begriff „zusammengesetzte Lebensmittel” in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 8, Anhang II Tabelle 2 und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht im selben Sinn wie in anderen Rechtsvorschriften der Union verwendet wird, sollte dieser Begriff durch „aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel” ersetzt werden.
(3)
Um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „Ursprungsland” in Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.
(4)
Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.
(5)
In Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern aufgeführt, für die gemäß Artikel 11a der genannten Verordnung eine Aussetzung des Eingangs in die Union gilt.
(6)
Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nicht ausdrücklich eine Geltungsdauer der Sofortmaßnahmen für die in Anhang IIa aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen ist und diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn neue Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften vorliegen, sollte die Liste in Anhang IIa der genannten Verordnung ebenfalls regelmäßig überprüft werden. Daher sollte Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.
(7)
Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF” ) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2020 durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.
(8)
Insbesondere bei Sendungen von Zitronen aus der Türkei deuten die Daten aus den RASFF-Meldungen und Informationen über amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Darüber hinaus deuten die Informationen über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen bei Sendungen von Erdnüssen aus Brasilien auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Daher sollten Einträge zu diesen beiden Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 % festgelegt werden.
(9)
Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus der Türkei auf 20 % erhöht werden.
(10)
Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Jackfrüchten aus Malaysia und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda auf 50 % erhöht werden.
(11)
Aufgrund der Meldungen über das RASFF in Bezug auf eine Kontamination durch Rückstände von Ethylenoxid bei bestimmten Sendungen von Okra aus Indien sollte Ethylenoxid in die für diese Ware durchzuführenden Analysen aufgenommen werden, und die Häufigkeit der bei Okra aus Indien an den Unionsgrenzen durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf Pestizidrückstände, einschließlich Ethylenoxid, sollte auf 20 % erhöht werden.
(12)
Aufgrund der Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination und aufgrund der hohen Zahl der Meldungen über das RASFF sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten auf 20 % erhöht werden.
(13)
Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Sesamsamen aus dem Sudan auf 50 % erhöht werden.
(14)
Aufgrund der hohen Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Weinblättern aus der Türkei auf 50 % erhöht werden.
(15)
Bei Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien deuten die verfügbaren Informationen auf eine günstige Entwicklung hin, was die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination anbelangt. Es empfiehlt sich daher, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien auf 20 % zu verringern. Haselnüsse und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus der Türkei und aus Aserbaidschan sind aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Um eine einheitliche Risikominderung zu gewährleisten, sollte der bestehende Eintrag zu Haselnüssen aus Georgien und daraus hergestellten Erzeugnissen geändert werden, um dieselben Erzeugnisse wie jene aus der Türkei und aus Aserbaidschan zu erfassen.
(16)
Sesamsamen aus Äthiopien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(17)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Sesamsamen aus Äthiopien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Sesamsamen aus Äthiopien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Samen in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.
(18)
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka unterliegen seit Juli 2017 verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf Aflatoxine. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse zeigen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(19)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen dieser Ware aus Sri Lanka eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Aflatoxine untersucht wurden, und alle Ergebnisse sollten zeigen, dass die betreffenden Aflatoxin-Höchstgehalte nicht überschritten wurden. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Aus diesem Grund sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und ein Eintrag für diese Paprika in Anhang II genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.
(20)
In Bezug auf Pistazien aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.
(21)
Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollten in den Spalten „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)” und „KN-Code” in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 die Worte „einschließlich Mischungen” und die KN-Codes für Mischungen in den Zeilen mit dem Eintrag „Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht” hinzugefügt werden.
(22)
Für Sendungen von Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, die nicht von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die aber bereits vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung an der Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen nach harmonisierten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 unterlagen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
(23)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union festgelegt.
(24)
Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(4) für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen sollten das Muster der amtlichen Bescheinigung und die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.
(25)
Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vollständig ersetzt werden.
(26)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.
(27)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

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