Artikel 5 VO (EU) 2021/1901
Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Referenzmetadaten insbesondere in Bezug auf:
- a)
- die Datenquellen und deren Erfassungsbereich;
- b)
- die angewandten Erstellungsmethoden;
- c)
- Angaben zu den Merkmalen der nationalen Gesundheitsausgaben und der spezifischen Finanzierung der Mitgliedstaaten sowie Abweichungen von den Definitionen in Anhang I;
- d)
- Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, wenn sie die Grundlage für die Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung bilden;
- e)
- Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I genannten statistischen Konzepte.
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