Artikel 5 VO (EU) 2021/1901

Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Referenzmetadaten insbesondere in Bezug auf:

a)
die Datenquellen und deren Erfassungsbereich;
b)
die angewandten Erstellungsmethoden;
c)
Angaben zu den Merkmalen der nationalen Gesundheitsausgaben und der spezifischen Finanzierung der Mitgliedstaaten sowie Abweichungen von den Definitionen in Anhang I;
d)
Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, wenn sie die Grundlage für die Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung bilden;
e)
Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I genannten statistischen Konzepte.

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