Präambel VO (EU) 2021/1901

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aus der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ergibt sich, dass die Daten und Metadaten über Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile der Verfügbarkeit von Daten über Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung berücksichtigt wurden. Variablen zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung sollten erfasst werden, um sicherzustellen, dass EU-weite Daten für Entscheidungen im Bereich Gesundheits- und Sozialpolitik zur Verfügung stehen.
(3)
Die Kommission (Eurostat) hat gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Weltgesundheitsorganisation ein statistisches Referenzhandbuch, „System of Health Accounts 2011” (2), erstellt, um Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Dieses Handbuch, in dem die Konzepte, Definitionen und Methoden für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung dargelegt sind, sollte zusammen mit den Leitlinien für die gemeinsame jährliche Datenerhebung die Grundlage für den detaillierten Fragebogen bilden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)

OECD, Eurostat und Weltgesundheitsorganisation, A System of Health Accounts 2011.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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