ANHANG VO (EU) 2021/1903
- 1.
- Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 239 EUR.
- 2.
-
Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind:
Tabelle A
Kostengruppe OSS Betrag (EUR) An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf: 1. eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung 400 2. eine Fahrzeugtypgenehmigung 400 3. eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps 400 4. die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung 400 5. eine Vorbereitung (pre-engagement) 400 - 3.
-
Für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, werden folgende Festbeträge erhoben:
Tabelle B
Kostengruppe Betrag (EUR) Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur: 1. Güterwagen und alle Fahrzeuge gemäß Anhang Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (1) 775 2. - a)
- Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge
- b)
- Reisezugwagen
- c)
- mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur
970 3. Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge 1115 - 4.
-
Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:
Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: „Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder” (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt Wert der zu berücksichtigenden Rate: Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
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