ANHANG VO (EU) 2021/1904

(1)
Das gemeinsame Logo nach Artikel 1 entspricht folgendem Muster:

(2)
Die Referenzfarben sind:

PANTONE 647 CMYK 88/50/12/0 RGB 63/107/162; PANTONE 2925 CMYK 78/28/0/0 RGB 78/138/224; PANTONE 2905 CMYK 45/10/0/0 RGB 159/195/239; PANTONE 421 CMYK 13/11/8/26 RGB 204/204/204.

(3)
In dem weißen Rechteck auf halber Höhe am linken Rand des gemeinsamen Logos erscheint die Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.
(4)
Die für das gemeinsame Logo zu verwendende Sprache wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.
(5)
Das gemeinsame Logo hat eine Breite von mindestens 90 Pixeln.
(6)
Das gemeinsame Logo ist unbeweglich.
(7)
Bei Verwendung des Logos vor einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

(8)
Der Hyperlink gemäß Artikel 104 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 zwischen der Website des Einzelhändlers, der Tierarzneimittel im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft der Öffentlichkeit anbieten darf, und der Website, auf der die nationale Liste gemäß Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe c der genannten Verordnung bereitgestellt ist, muss dauerhaft gültig sein und in beide Richtungen funktionieren.

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