Präambel VO (EU) 2021/1904
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG(1), insbesondere Artikel 104 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Personen, die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel abgeben dürfen, können diese Produkte unter bestimmten Bedingungen zum Verkauf im Fernabsatz anbieten. Es sollte ein gemeinsames Logo — das einen Hyperlink zur Liste der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats enthält, in der die Einzelhändler angeführt sind, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen — angenommen werden, um die Öffentlichkeit dabei zu unterstützen, festzustellen, ob eine Website gesetzlich dazu berechtigt ist, solche Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anzubieten.
- (2)
- Die Gestaltung des gemeinsamen Logos für die Abgabe von Tierarzneimitteln im Fernabsatz muss sowohl eine Grafik als auch einen Hyperlink umfassen, der zu der Liste der Einzelhändler, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen, auf der Website der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats führt.
- (3)
- Im Einklang mit der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel vom 2. Dezember 2019 und einer gezielten Konsultation der Interessenträger per E-Mail am 26. November 2019 sollte das gemeinsame Logo nach dem Muster des entsprechenden Logos für Humanarzneimittel(2) gestaltet werden. Dieses Logo hat sich in der Praxis als wirksam erwiesen, da es der Öffentlichkeit eine Möglichkeit bietet, zu überprüfen, ob ein Einzelhändler gesetzlich berechtigt ist, Arzneimittel online zu verkaufen. Um es grafisch von dem bestehenden Logo für Humanarzneimittel abzuheben, sollte eine andere Farbe verwendet und die Buchstaben „vet” für veterinär sollten hinzugefügt werden.
- (4)
- Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 5).
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