Präambel VO (EU) 2021/1911
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen, legt fest, wie diese Vorschriften auf verschiedene Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind, und sieht vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt oder aberkennt.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und legt die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei” fest.
- (3)
- In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(3) sind Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” aufgeführt. Unter anderem sind in Anhang II Teil I der Verordnung Zonen aufgeführt, die frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M.caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind, in Anhang VIII Teil I der Verordnung Zonen, die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV-Infektion) sind, und in Anhang IX der Verordnung Zonen, die frei von Befall mit Varroa spp. sind, und in Anhang XIII Teil 1der Verordnung Zonen und Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose.
- (4)
- Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, die Anhänge II, VIII IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen aufzuführen und Gebiete zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” daher nicht mehr erfüllt sind.
- (5)
- Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Provinzen La Coruña, Orense und Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien erfüllt sind. Die vierte Provinz in dieser Autonomen Gemeinschaft, Pontevedra, war bereits in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als von MTBC freie Zone aufgeführt. Daher sollte die gesamte Autonome Gemeinschaft Galicien als von MTBC freie Zone ausgewiesen werden.
- (6)
- Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Gemeinschaft Asturien erfüllt sind. Daher ist die gesamte Autonome Gemeinschaft Asturien als von MTBC freies Gebiet auszuweisen.
- (7)
- Spanien meldete der Kommission einen Ausbruch einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln und anschließend weitere Ausbrüche in den Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental der Provinz Huelva, in der Region Sierra Norte in der Provinz Sevilla sowie in den Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra in der Provinz Badajoz. Da die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Regionen Sierra Oriental und Sierra Occidental in der Provinz Huelva, die Region Cazalla de la Sierra (Sierra Norte) in der Provinzu Sevilla sowie, implizit als Teile der Autonomen Gemeinschaft Extremadura, die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros und Zafra alle in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei” aufgeführt sind, sollten sie aus dieser Liste gestrichen werden.
- (8)
- Portugal meldete der Kommission Ausbrüche einer Infektion mit BTV Serotyp 4 in der Region Alentejo und einen zusätzlichen Ausbruch im Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo. Da Alentejo als Ganzes und der Bezirk Santarém implizit in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als portugiesische Zonen mit dem Status „seuchenfrei” aufgeführt werden, sollten die Region Alentejo und der Bezirk Santarém aus dieser Liste gestrichen werden.
- (9)
- Finnland meldete der Kommission einen Befall mit Varroa spp. in der Gemeinde Brändö auf den Ålandinseln. Die Ålandinseln sind in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfreie Zone aufgeführt. Finnland teilte der Kommission ferner mit, dass auf der Grundlage der Daten einer epidemiologischen Untersuchung andere Gemeinden nicht von diesem Ausbruch betroffen sind. Die Gemeinde Brändö sollte aus der Liste der seuchenfreien Zonen gestrichen werden.
- (10)
- Dänemark hat der Kommission kürzlich Ausbrüche der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) in den Wassereinzugsgebieten Varde Å und Kolding Å sowie im Angelgewässer Hove Kalkgrav gemeldet. Diese Gebiete werden derzeit als Teil des Hoheitsgebiets Dänemarks aufgelistet, das in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als seuchenfrei aufgeführt ist. Anhang XIII Teil I sollte daher geändert werden, um diese infizierten Gebiete aus dem seuchenfreien Gebiet Dänemarks auszuschließen.
- (11)
- Finnland hat erfolgreich ein Tilgungsprogramm für infektiöse hämatopoetische Nekrose abgeschlossen, das ein Kompartiment in Ii, Kuivaniemi und vier Zonen Virmasvesi, Nilakka, Saarijarvi und Pielinen umfasste, und anschließend eine Erklärung zur Seuchenfreiheit gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für dieses Kompartiment und diese Zonen abgegeben. Es ist daher angezeigt, diese Kompartimente und Zonen nicht länger vom IHN-freien Gebiet dieses Mitgliedstaats auszuschließen. Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).
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