Artikel 3 VO (EU) 2021/1917
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, werden bei der Kennzeichnung auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende weitere Angaben gemacht:
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„Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen.” ;
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eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern” .
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