Artikel 3 VO (EU) 2021/1917

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, werden bei der Kennzeichnung auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende weitere Angaben gemacht:

„Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen.” ;

eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.