ANHANG VO (EU) 2021/1917

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag für FL Nr. 16.133 eingefügt:

16.133 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid 1374760-95-8 2237 Mindestens 99 % Peakfläche (UPLC-UV, 254 nm)
1.
Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff in den folgenden Lebensmittelkategorien:

In Kategorie 1.4.: Nicht transparente, aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt, die in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt sind – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 3.0.: nicht transparentes Speiseeis, einschließlich Sorbet, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 5.1.: nicht transparente Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, einschließlich Ersatzerzeugnisse und Schokoladeersatz, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 5.2.: nicht transparente Zuckerwaren, einschließlich harter und weicher Bonbons, Nugats usw., mit Ausnahme von Produkten der Kategorien 05.1, 05.3. und 05.4., in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In der Kategorie 5.3.: nicht transparenter Kaugummi, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 150 mg/kg

In Kategorie 5.4.: nicht transparente Dekorationen (z. B. für feine Backwaren), Garnierungen (außer Obst) und süße Soßen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 12.5.: nicht transparente Suppen und Brühen, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 12.6.: nicht transparente Soßen und ähnliche Erzeugnisse, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 15 mg/kg

In Kategorie 14.1.4.: nicht transparente aromatisierte Getränke, nur für Getränke auf Milchbasis, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

In Kategorie 16.: nicht transparente Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4, in lichtundurchlässigen Verpackungen oder Behältnissen verpackt – höchstens 3 mg/kg

2.
Dieser Aromastoff ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.
3.
Folgende Angaben sind zu machen: „Enthält den Stoff FL 16.133. Zur Vermeidung von Phototransformation vor Licht schützen,” . Die Behältnisse müssen lichtundurchlässig sein. Auf den Behältnissen ist bei der Kennzeichnung eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern” zu machen.
EFSA

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