Präambel VO (EU) 2021/1924

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013(2) an, in der Abzüge von der Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre für Makrele in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 sowie für Sardelle im ICES-Untergebiet 8 zugeteilten Quote wegen Überfischung der Quote für Makrele im Jahr 2009 festgelegt wurden.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1244 der Kommission(3) wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2020 und 2023 zugeteilten Fangquoten geändert. Spanien hatte beantragt, dass die 3341 im Jahr 2019 nicht gefischten Tonnen für Abzüge für 2019 sowie dazu verwendet werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehenen Abzüge für die Jahre 2020 und 2023 zu verringern. Der Abzug für die im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1244 festsetzte Fangquote für Makrele für das Jahr 2019 hätte um diese 3341 nicht gefischten Tonnen aufgestockt werden müssen. Da dieser Zusatz versehentlich ausgelassen wurde, sind die Abzüge für 2019 zu berichtigen. Spanien hat im Jahr 2020 114 Tonnen der betreffenden Makrelenquote nicht gefangen, sodass der fischereiliche Druck auf diesen Bestand geringer ausfiel als die nach den für dieses Jahr zugeteilten Fangmöglichkeiten zulässige Höchstmenge. Spanien hat beantragt, dass diese nicht gefischten Mengen für Abzüge für 2020 sowie dazu verwendet werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehenen Abzüge für das Jahr 2023 zu verringern. Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 festgesetzten Abzüge für 2020 und 2023 sollten angepasst werden.
(3)
Die nach den Änderungen von den Quoten für Makrele im Jahr 2023 abgezogenen Mengen würden weiterhin gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für diese Arten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht überschritten werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1244 der Kommission vom 1. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2020 und 2023 zugeteilten Fangquoten (ABl. L 286 vom 2.9.2020, S. 9).

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