ANHANG VO (EU) 2021/1925

Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird folgende Nummer 61 angefügt:

61.
„Insektenkot” : Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, wobei der Anteil der toten Nutzinsekten höchstens 5 % des Volumens bzw. höchstens 3 % des Gewichts ausmacht..

2.
Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Betroffene Mitgliedstaaten(*)

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

b)
Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe B Nummer 2 erhalten folgende Fassung:

1.
Betroffene Mitgliedstaaten(**)

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.
Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten verwendet werden:

a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, vorausgesetzt, dieser Betrieb unterlegt keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentierarten übertragbaren Krankheit oder die Tiere wurden nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet.

3.
In Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 2 wird folgende Ziffer iv angefügt:

iv)
Seidenspinner (Bombyx mori)..

4.
Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Überschrift und einleitender Absatz erhalten folgende Fassung:

Abschnitt 2

Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.

b)
folgender Buchstabe f wird angefügt:

f)
Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen.

5.
Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Einfuhr von Fotogelatine

Herkunftsdrittland Herkunftsbetriebe Bestimmungsmitgliedstaat Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union Zugelassene Fotobetriebe
Japan

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Jellie Co. Ltd. 7-1, Wakabayashi 2-Chome, Wakabayashi-ku, Sendai-City; Miyagi, 982 Japan

NIPPI Inc. Gelatine Division 1 Yumizawa-Cho Fujinomiya City Shizuoka 418-0073 Japan

Niederlande Rotterdam FujifilmEurope, Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande
Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan
Tschechien Hamburg FOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien
Vereinigte Staaten

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

Tschechien Hamburg FOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

Fußnote(n):

(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

(**)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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