Artikel 2 VO (EU) 2021/1926

Amtliche Behörde und Kontrollstellen

(1) Die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment, Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).

(2) Die Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beauftragt sind, sind für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate, für Schottland die Horticulture and Marketing Unit und für Nordirland das Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs.

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