Artikel 3 VO (EU) 2021/1928

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gilt jedoch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab dem Beginn des ersten Zollkontingentszeitraum der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290.

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