ANHANG VO (EU) 2021/1929

In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Zeile 1 erhält folgende Fassung:

1

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitetes tierisches Protein, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält, oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält

Die folgenden Folgeprodukte müssen mindestens die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen:

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitete Gülle als Mischkomponente in verarbeitetem tierischem Protein oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2.

b)
folgende Zeile 4 wird angefügt:

4 Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1, 2, 3 und 5 genanntes Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen und in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, mit einem Gehalt von

a)
höchstens 90 % Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2;
b)
mindestens 10 Volumenprozent verarbeiteter Gülle, verarbeitetem Urin, Kalk, mineralischen Düngemitteln oder anderen Mischkomponenten, wie in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b genannt.

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