Präambel VO (EU) 2021/1929

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten, darunter organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel.
(2)
Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Ausfuhr von unter anderem verarbeiteter Gülle. Verarbeitete Gülle kann als Bestandteil verwendet werden, um die anschließende Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu Fütterungszwecken enthalten, auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle sollten geändert werden, um die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle als Mischkomponente in Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu ermöglichen.
(3)
Die Ausfuhr bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sollten ohne den in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beschriebenen unmittelbaren Transport zugelassen werden, wenn die Verwendung solcher organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sollten mit verarbeiteter Gülle oder anderen vorgeschriebenen Bestandteilen vermischt werden, um die anschließende Verwendung zu Fütterungszwecken auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sind in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festzulegen.
(4)
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Kennzeichnungsvorschriften für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Bei der Ausfuhr in Drittländer sollte die Kennzeichnung in einer der Amtssprachen des Bestimmungsdrittlandes erfolgen.
(5)
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

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