Artikel 2 VO (EU) 2021/1930
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
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