Präambel VO (EU) 2021/1930

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffenes Land” ) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. August 2020 vom Woodstock Consortium (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht worden war. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Birkensperrholz im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vorgelegt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Änderung der Einleitungsbekanntmachung
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung wurde versehentlich ein Abschnitt über das Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses weggelassen. Dieses Versäumnis berührte zwar nicht das Recht der interessierten Parteien, Stellungnahmen zum Unionsinteresse einzureichen, doch wurde es für angemessen gehalten, dieses Versäumnis aus Gründen der Verfahrenstransparenz zu beheben. Die Einleitungsbekanntmachung wurde daher am 11. Dezember 2020 geändert.(2)
1.3.
– Zollamtliche Erfassung
(4)
Da die in Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren der betroffenen Ware nicht zollamtlich erfasst. Zu diesem Punkt gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein.
1.4.
Vorläufige Maßnahmen
(5)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 12. Mai 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Eine Partei übermittelte stichhaltige Stellungnahmen, die berücksichtigt wurden.
(6)
Am 11. Juni 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission(3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeführt.
(7)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Weiteres Verfahren
(8)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), legten die Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der Stichprobe, zwei nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und zahlreiche andere interessierte Parteien ihre Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form dar.
(9)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Anhörungen fanden mit den drei ausführenden Herstellern in der Stichprobe, zwei nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragstellern und 17 Einführern und Verwendern statt.
(10)
Nach der vorläufigen Unterrichtung beantragte die Sveza-Gruppe eine zusätzliche Unterrichtung mit der Begründung, dass die vorläufige Unterrichtung nicht ausführlich genug gewesen sei und Erläuterungen zu einer Reihe von Fragen hinsichtlich der Berechnung der Dumpingspannen und der Einfuhrstatistiken gefehlt hätten. Entgegen den Behauptungen in dem Antrag und wie in ihrer Antwort vom 21. Juni 2021 erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vorläufige Unterrichtung, einschließlich der unternehmensspezifischen Vorunterrichtung, vollständige Informationen enthielt, die das Unternehmen in die Lage versetzten, zur vorläufigen Unterrichtung Stellung zu nehmen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
(11)
Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.
(12)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(13)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – in dieser Verordnung berücksichtigt.
(14)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Sveza-Gruppe erneut geltend, dass ihre Verteidigungsrechte in der vorläufigen Sachaufklärung nicht beachtet worden seien, da die Berechnung des vorläufigen Antidumpingzolls nicht ausreichend begründet worden sei. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Unternehmen in der Lage war, seine Verteidigungsrechte auf der Grundlage der Informationen, die es im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung und der Vorunterrichtung erhalten hatte, in vollem Umfang wahrzunehmen. In jedem Fall hatte das Unternehmen ausreichend Gelegenheit, zu den in der Vorunterrichtung dargelegten, vorläufigen und endgültigen Informationen Stellung zu nehmen, und bei all diesen Gelegenheiten übermittelte es Stellungnahmen, die in dieser Verordnung gebührend berücksichtigt wurden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.
1.5.1.
Antrag auf Aussetzung der Zölle
(15)
Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Begründung, dass sich der Markt nach dem Ende des UZ verändert habe.
(16)
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie bereits vor der endgültigen Unterrichtung am 18. August 2021 von sich aus Informationen für die Zeit nach dem UZ vom Wirtschaftszweig der Union und anderen interessierten Parteien angefordert hatte. Die Kommission stellte fest, dass die Entscheidung, ob eine Aussetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 gerechtfertigt ist oder nicht, zu gegebener Zeit getroffen wird.
1.5.2.
Antrag, die vorläufigen Zölle nicht zu vereinnahmen
(17)
Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten Emiliana Imballagi, No-Nail Boxes und Industria Compensati Moglia – allesamt Verwender und Einführer von Birkensperrholz – bei der Kommission die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung und den Verzicht auf die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf Einfuhren von quadratischem Sperrholz, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, quadratisches Sperrholz zu liefern. Der Antrag von Industria Compensati Moglia bezog sich auf alle Arten von Birkensperrholz, da der Wirtschaftszweig der Union generell nicht in der Lage sei, den Unionsverbrauch zu decken.
(18)
Im Hinblick auf das angeblich mangelnde Angebot stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 224 dargelegt, aus verschiedenen Quellen, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union und der russischen Einfuhren, ausreichend beliefert werden kann. Angesichts der festgestellten bedeutenden Schädigung durch die gedumpten russischen Einfuhren und der in Abschnitt 4.5 dargelegten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorläufigen Zölle in vollem Umfang zu vereinnahmen sind, und wies das Vorbringen daher zurück.
1.6.
Bildung einer Stichprobe
(19)
Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 12 bis 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.7.
Individuelle Ermittlung
(20)
In Bezug auf die Anträge auf individuelle Ermittlung, wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wiederholte ein ausführender Hersteller, dass die Kommission die individuelle Ermittlung durchführen oder als letzte Option eine individuelle Schadensspanne festlegen könne.(4) Die für eine solche Bewertung erforderlichen Ressourcen wären begrenzt: Die Überprüfung würde sich auf die Ausfuhrpreise beschränken und die Analyse ist nicht dieselbe wie die Analyse der Dumpingspanne. Diese Partei brachte ferner vor, dass die Kommission verpflichtet sei, die individuelle Ermittlung durchzuführen.
(21)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, in dem festgelegt ist, dass „eine individuelle Dumpingspanne für (...) jeden Ausführer oder Hersteller berechnet” wird, keine Ermittlung der individuellen Schadensspanne vorsieht.
(22)
Wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung erläutert, erhielt die Kommission innerhalb der Frist drei vollständige Antworten von Unternehmen, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Prüfung dieser Anträge, auch im Stadium der endgültigen Sachaufklärung, angesichts der Zahl der bereits in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine zu große Belastung dargestellt hätte und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Daher beschloss die Kommission, keinem der betreffenden Unternehmen eine individuelle Ermittlung zu gewähren.
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23)
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ” ) und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Vorbringen zur Warendefinition
(24)
Wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung dargelegt, forderte ein russischer Hersteller, Segezha, dass die Warendefinition nicht nur Birkensperrholz umfassen, sondern auch auf Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz ausgeweitet werden sollte. Es wurde argumentiert, dass die besagten Holzsperrhölzer und Birkensperrholz direkt miteinander konkurrierten und austauschbar seien. Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte dieselbe Partei ihre Forderung und beanstandete, dass die Kommission die verfügbaren Informationen über den Grad an Substitutionsfähigkeit, die von nationalen Sperrholzverbänden anderer Holzarten vorgelegt worden seien, nicht analysiert habe.
(25)
Wie bereits in Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung erwähnt, erinnerte die Kommission daran, dass die nationalen Verbände (aus Frankreich, Italien und Spanien), die Hersteller von Sperrholz aus Pappel, Kiefer und anderen Holzarten vertreten, in ihren Stellungnahmen betonen, dass Sperrholz aus unterschiedlichen Holzarten unterschiedliche Waren darstelle, die nicht als eine Ware angesehen oder zusammengefasst werden könnten.
(26)
Die Kommission vertrat ebenso weiterhin ihre Auffassung und wies dieses Vorbringen zurück, da Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie Birkensperrholz. Die Tatsache, dass bei einigen Anwendungen alternative Waren und Materialien mit einem unbestimmten Grad an Substitutionsfähigkeit verwendet werden könnten, ändert nichts an der Art der materiellen, technischen und chemischen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den genannten Waren.
2.2.
Vorbringen zur Ausklammerung von Waren
(27)
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beantragten ein Verwender, Emiliana Imballaggi S.p.A., und zwei russische ausführende Hersteller, die Sveza-Gruppe und Vlas Truda, quadratisches Birkensperrholz mit einer Länge und Breite von fünf Fuß (1525 × 1525 mm) auszuklammern. Die Kommission lehnte den Antrag auf Ausklammerung ab, wie in Erwägungsgrund 37 der vorläufigen Verordnung erläutert.
(28)
Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen weitere Stellungnahmen zur Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Ausklammerung ein. Insbesondere wurde argumentiert, dass i) ein Unterschied in der Form bereits einen Unterschied bei den materiellen und technischen Eigenschaften darstelle, ii) quadratisches Sperrholz und rechteckiges Sperrholz nicht austauschbar seien, da quadratische Formate nicht für Anwendungen verwendet werden könnten, bei denen rechteckige Formen benötigt würden, und das Quadratformat nicht zu rechteckigen Formen verarbeitet werden könne, und iii) Unionshersteller kein quadratisches Sperrholz herstellten. Diese Argumente wurden von mehreren Parteien nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht. Emiliana Imballagi und No-Nail Boxes, die Verwender von Birkensperrholz sind, machten auch das Unionsinteresse als Begründung für die Ausklammerung geltend, da sonst die Lebensfähigkeit der Verwenderunternehmen (z. B. Hersteller von faltbaren Holzkästen und Kisten) nicht gewährleistet sei.
(29)
Die Kommission bestätigte ihre Entscheidung, dass quadratisches Sperrholz nicht von der Definition der betroffenen Ware ausgeklammert werden kann: Es hat trotz der unterschiedlichen Abmessungen und Formen die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie rechteckiges Sperrholz. In Bezug auf die Verwendung ist zwar bei bestimmten Anwendungen keine unmittelbare Austauschbarkeit gegeben, doch gibt es viele andere Anwendungen, bei denen quadratisches und rechteckiges Sperrholz weiter zugeschnitten und somit die ursprüngliche Form verändert wird, wobei ein gewisser Grad an Substitutionsfähigkeit besteht, bei dem quadratisches Birkensperrholz Wettbewerbsdruck auf rechteckiges Birkensperrholz ausübt. Schließlich bestätigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union quadratisches Sperrholz herstellt und verkauft, wenn auch in relativ kleinen Mengen und im Allgemeinen nicht als Massenware, sondern als Nischenprodukt auf spezielle Anfrage. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorbringen, die Ausklammerung liege im Interesse der Union, unbegründet ist. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
2.3.
Schlussfolgerung
(30)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 32 bis 33 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
3.
DUMPING
(31)
Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Antragsteller gegenüber der Kommission schriftlich zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.
3.1.
Normalwert
(32)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 44 bis 57 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
3.2.
Ausfuhrpreis
(33)
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 58 und 60 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
3.3.
Vergleich
(34)
Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 61 bis 71 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(35)
Der ausführende Hersteller UPG wiederholte seinen Antrag auf eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach oben – zur Berücksichtigung der Beträge, die im Rahmen der in Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelung erstattet worden seien.
(36)
Da die Partei keine neuen Belege zur Stützung ihres Vorbringens vorlegte, die die Bewertung der Kommission ändern würden, sah die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt und folgte dem Vorbringen nicht.
(37)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller erneut geltend, dass die im Rahmen der Regelung erstatteten Transportkosten bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung hätten berücksichtigt werden müssen.
(38)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung erfüllt hat, da sie unter anderem die Transportkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware an den ersten unabhängigen Käufer anfallen, abzog. Die Frage, ob diese Kosten später erstattet wurden oder nicht, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(39)
Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung die Kommission nicht daran hindere, eine Ausfuhrsubvention zu berücksichtigen. Der ausführende Hersteller wies erneut darauf hin, dass sich die Subvention auf die Preisgestaltung auf den Ausfuhrmärkten und die Rentabilität dieser Verkäufe auswirkte. Somit habe die Kommission einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen und gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung verstoßen.
(40)
Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine neuen Nachweise zur Stützung ihres Vorbringens vorlegte. Die Kommission prüfte das Dossier erneut sorgfältig und fand keine Nachweise dafür, dass die Abnehmer des ausführenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt aufgrund der angeblich unterschiedlichen Erstattung der Transportkosten durch die Regierung der Russischen Föderation für die Inlands- und die Ausfuhrverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung anhaltend unterschiedliche Preise zahlten.
(41)
Darüber hinaus befasste sich die Kommission nicht mit der Frage der Subvention als solche, sondern prüfte, ob die Regelung die Vergleichbarkeit zwischen Ausfuhr- und Inlandspreisen in einer Weise beeinflusste, die eine Berichtigung des Inlandspreises erforderlich machte. Daher wies die Kommission das Vorbringen, dass die Erstattung der Transportkosten der Ausfuhrpreise zu Vergleichszwecken berücksichtigt werden sollte, zurück.
(42)
Darüber hinaus ging derselbe ausführende Hersteller davon aus, dass die Kommission seinem Vorbringen insofern gefolgt sei, als sie die Erstattung der Transportkosten nicht aus Tabelle G des Antidumpingfragebogens (d. h. der Gewinn- und Verlustrechnung) gestrichen habe.
(43)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass – unabhängig von der Streichung der Erstattung der Transportkosten in den von UPG übermittelten einschlägigen Tabellen – die Zurückweisung des Vorbringens sowohl in der spezifischen Unterrichtung des Unternehmens als auch in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung klar erläutert wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(44)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller vor, die Kommission habe Tabelle G des Antidumping-Fragebogens falsch angepasst. Die Partei bekräftigte, dass die Erstattung der Transportkosten bei Ausfuhren den Ausfuhrverkäufen zugerechnet werden sollte, da sie von den bei der Ausfuhr anfallenden Transportkosten abhängig sei.
(45)
Wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt, dient die Tabelle G dazu, die Rentabilität für jedes Marktsegment zu ermitteln. In dieser Frage besteht jedoch kein direkter Zusammenhang zwischen der Tabelle G und der gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e und k der Grundverordnung vorgenommenen Bewertung. Wie in den Erwägungsgründen 38 bis 41 beschrieben, war die Kommission der Auffassung, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war. Die Frage, ob die Subvention in Tabelle G für Ausfuhrverkäufe angegeben ist oder nicht, ist daher unerheblich. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(46)
UPG brachte ferner vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie die an den verbundenen Händler gezahlte Provision den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zugerechnet habe (d. h., der verbundene Händler behauptete, seine Aufgaben beträfen alle Arten von Verkäufen und nicht nur Inlandsverkäufe). Die Kommission hätte die Provision gemäß der Provisionsvereinbarung nur den Inlandsverkäufen zuordnen dürfen.
(47)
Die Kommission berücksichtigte die Sachlage zwischen den beiden verbundenen Parteien. Die gezahlte Provision betraf alle Arten von Verkäufen. Da die Partei keine neuen Nachweise zur Stützung ihres Vorbringens vorlegte, wurden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(48)
Schließlich verlangte UPG, dass – falls die Kommission an ihrem Beschluss festhalten sollte, den Betrag der Provisionen sowohl den Inlands- als auch den Ausfuhrverkäufen zuzuweisen –, auch die Verkäufe in Drittländer und nicht nur die Verkäufe in die EU für die Zuweisung der Provision herangezogen werden sollten. Die Kommission folgte diesem Vorbringen und wies die gezahlten Provisionen allen Verkäufen einschließlich Verkäufen in Drittländer zu.
(49)
Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte UPG, dass die Neuzuweisung der an eine verbundene Partei gezahlten Provisionen die Tatsachen verzerrt habe. Darüber hinaus brachte UPG vor, dass die Kommission ihre Behauptung nicht mit Nachweisen untermauert habe.
(50)
In Bezug auf die Nachweise verwies die Kommission auf zwei Stellungnahmen von UPG, in denen erklärt wurde, dass ein erheblicher Teil der Verkäufe in die EU (zwischen 75 und 95 %) über eine verbundene Partei abgewickelt wurde, die jedoch keine Provision für diese Verkäufe erhielt, obwohl sie auf dem Inlands- und auf dem EU-Markt die gleichen Verkaufsaufgaben ausübte.(5) Nach der endgültigen Unterrichtung machte UPG außerdem geltend, dass die auf der Grundlage der Inlandsverkäufe erhaltenen Provisionen ausreichten, um alle von der verbundenen Partei auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt ausgeübten Funktionen abzudecken. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sich die Funktionen der verbundenen Partei nicht nur auf die Inlandsverkäufe, sondern auch auf die Ausfuhrverkäufe bezogen. Daher wurden die gezahlten Provisionen zu Recht allen Arten von Verkäufen zugewiesen. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(51)
UPG brachte vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie den Bereich der von der verbundenen Partei erbrachten Dienstleistungen und den Anwendungsbereich der an die verbundene Partei gezahlten Provisionen verwechselt habe.
(52)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zwischen UPG und der mit ihr verbundenen Partei geschlossene Provisionsvereinbarung nicht den Sachverhalt widerspiegelte, der sich aus den in dem Dossier enthaltenen Nachweisen ergibt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(53)
UPG machte geltend, dass die Kommission durch die Neuzuweisung der Provisionen auf Ausfuhrverkäufe diese angesichts der tatsächlich an unabhängige Parteien in der EU gezahlten Provisionen doppelt gezählt habe. UPG brachte ferner vor, dass die Neuzuweisung der Provisionen diskriminierend sei, insbesondere im Hinblick auf die Berichtigung des Ausfuhrpreises eines anderen ausführenden Herstellers (Sveza-Gruppe) für Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.
(54)
Die Kommission prüfte das Vorbringen sorgfältig und stellte keine Diskriminierung zwischen den beiden ausführenden Herstellern fest, da sich die Sachlage zwischen den beiden Parteien erheblich unterschied:
(55)
Die ausführenden Hersteller von Sveza hatten Provisionsvereinbarungen mit dem verbundenen Händler Sveza-Les geschlossen, der seinerseits Gebühren an unabhängige Vertreter in der EU zahlte. Wie in den Erwägungsgründen 114 bis 115 beschrieben, wurden die an unabhängige Vertreter in der EU gezahlten Gebühren als im Rahmen der fraglichen Provisionsvereinbarungen entstandenen Ausgaben betrachtet.
(56)
Im Falle von UPG stellte UPG selbst den unabhängigen Vertretern in der EU Gebühren in Rechnung und nicht der verbundene Händler.
(57)
Folglich konnte der verbundene Händler nicht geltend machen, dass die von UPG an die unabhängigen Vertreter in der EU gezahlten Gebühren Teil seiner Ausgaben waren und somit doppelt gezählt wurden. Das Unternehmen hat sein Vorbringen jedenfalls nicht belegt, und die an unabhängige Parteien in der EU gezahlten Provisionen wurden von UPG nicht der mit ihr verbundenen Partei in Rechnung gestellt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(58)
UPG äußerte sich zum Umfang der von der verbundenen Partei auf den Inlands- und Ausfuhrmärkten erbrachten Dienstleistungen. Insbesondere habe die verbundene Partei lediglich begrenzte Dienstleistungen für die Ausfuhrverkäufe von UPG erbracht, sodass die Neuzuweisung der Provision auf die Verkäufe in die Union falsch gewesen sei.
(59)
Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen nicht belegt war und nicht überprüft werden konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(60)
Der ausführende Hersteller SPM brachte vor, die Kommission habe bei der Ermittlung der bei seinen Ausfuhrverkäufen anfallenden Kreditkosten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung fälschlicherweise den von der russischen Zentralbank veröffentlichten Zinssatz herangezogen und nicht den offiziellen Satz der Rechnungswährung.(6)
(61)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Kreditkosten nur dann in der Rechnungswährung angegeben werden können, wenn die Partei nachweisen kann, dass in ihrem täglichen Geschäft ein Bedarf an dieser Währung besteht. In allen anderen Fällen sind die Kreditkosten in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.
(62)
Die Partei legte keine Nachweise dafür vor, dass sie Darlehen in EUR hielt oder dass ihr Kreditkosten in EUR entstanden sind, weshalb die Kommission dem Vorbringen nicht folgte.
(63)
Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte SPM seine Forderung, dass die Kreditkosten anhand des offiziellen Satzes der Rechnungswährung ermittelt werden sollten, da SPM Risiken in der Rechnungswährung und nicht in RUB eingegangen sei. Darüber hinaus brachte SPM vor, dass diese Vorgehensweise eine ständige Praxis der Kommission sei.
(64)
Die Kommission stellte fest, dass SPM die Behauptungen nicht mit Nachweisen für das beschriebene finanzielle Risiko untermauerte und nicht nachweisen konnte, dass diese Methode eine ständige Praxis der Kommission sei. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem beschriebenen Risiko und der Ermittlung der Kreditkosten gibt. Die Kreditkosten beziehen sich auf die Zahlungsbedingungen der Rechnungen und sind eine Notwendigkeit für das Unternehmen, um die Kosten zu finanzieren, die sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Rechnungsdatum und der tatsächlichen Zahlung ergeben. SPM hat sein Tagesgeschäft nicht mit auf Euro lautenden Krediten finanziert. Daher lagen keine Nachweise dafür vor, dass die Kreditkosten anhand des EUR-Satzes ermittelt werden sollten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(65)
Dieselbe Partei brachte vor, dass die Kommission die beantragte Währungsumrechnung anwenden müsse, da der EUR/RUB-Wechselkurs im Untersuchungszeitraum erheblich geschwankt habe (d. h. + 33 % bei Betrachtung des täglichen Extremwerts im Untersuchungszeitraum).
(66)
Für den Untersuchungszeitraum ergab die Analyse der Kommission, dass der monatliche EUR/RUB-Wechselkurs zwischen Juli 2019 und Februar 2020 relativ stabil war und sich in einem Bereich von – 3 %/+ 3 % um den durchschnittlichen Wechselkurs für diesen Zeitraum bewegte (d. h. EUR/RUB 70,7).(7)
(67)
Die Kommission war der Ansicht, dass die Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum nicht erheblich und anhaltend waren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung nicht erfüllt sind, da sich der Wechselkurs nicht wesentlich oder anhaltend bewegt hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(68)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte SPM erneut geltend, dass der Wechselkurs im März 2020 um 18 % geschwankt habe. SPM brachte vor, dass eine Prüfung über einen längeren Zeitraum als den Untersuchungszeitraum anhaltende Wechselkursschwankungen während des Untersuchungszeitraums zeige.
(69)
Die Kommission analysierte die Entwicklung des Wechselkurses während des Untersuchungszeitraums. Informationen, die außerhalb des Untersuchungszeitraums eingeholt wurden, sind für den Zweck der Untersuchung nicht relevant. Nachdem der Wechselkurs EUR/RUB im März 2020 im Vergleich zum gewogenen Durchschnitt der Vormonate um + 16,5 % gestiegen war(8), ging er in den folgenden Monaten zurück. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung nicht erfüllt sind, da sich der Wechselkurs nicht wesentlich oder anhaltend bewegt hat. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.
(70)
Derselbe ausführende Hersteller brachte sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission habe während der Untersuchung keine klaren Anweisungen zur Lage des Vereinigten Königreichs gegeben. Die Partei habe keine Kostendaten zu den in das Vereinigte Königreich verkauften Waren gestrichen. Wie jedoch in Abschnitt 1.10 der vorläufigen Verordnung erläutert, legte die Kommission am 19. Januar 2021 einen Aktenvermerk zum Dossier vor, in dem interessierte Parteien auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aufmerksam gemacht wurden. Darüber hinaus hätte die Partei in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung einen spezifischen, mit Nachweisen untermauerten Antrag stellen können. Die Partei legte jedoch keine Nachweise dafür vor, wie die Kostendaten durch die Verkäufe in das Vereinigte Königreich hätten beeinflusst werden können. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission den Datensatz und stellte fest, dass nur eine Warenkontrollnummer, die 0,04 % der gesamten Ausfuhrmenge des Unternehmens in die EU entspricht, durch das Einbeziehen von Daten für das Vereinigte Königreich in die EUCOP-Datei (Datei für die Herstellkosten von für den EU-Markt bestimmten Waren) beeinflusst worden sein könnte.(9) Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück, da die Streichung dieser Kostendaten in Bezug auf die in das Vereinigte Königreich verkauften Waren in diesem Fall keine Auswirkungen zu haben scheint.
(71)
SPM stellte klar, dass die meisten der ursprünglich gemeldeten Verpackungskosten auch Lagerkosten enthielten, die den verbundenen Händlern für den Inlandsverkauf entstanden seien. Ferner beantragte SPM, die Berichtigung für diejenigen Kosten, die ursprünglich als Verpackungskosten angegeben worden waren und für die die Kommission eine Berichtigung als Verpackungskosten vorgenommen hatte, beizubehalten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Lagerkosten (wie die Zahlung der Miete für ein Lager) als Herstellkosten anfallen und in den VVG-Kosten des Unternehmens enthalten sind. Aus diesem Grund wirken sie sich als solche nicht unmittelbar auf die Preise aus, die verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(72)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte SPM geltend, dass es sich bei den angegebenen Lagerkosten um die Kosten der verbundenen Vertriebsgesellschaften für die Inlandsverkäufe und nicht um die Kosten des Herstellers handele. Die verbundenen Vertriebsgesellschaften stellten kein Birkensperrholz her und hätten daher auch keine Herstellkosten. Aus diesem Grund solle der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk ohne Berücksichtigung der Kosten der Vertriebsgesellschaften auf dieselbe Weise ermittelt werden wie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises.
(73)
Die Kommission war der Auffassung, dass das Unternehmen keine Nachweise dafür vorlegte, dass die Kosten der verbundenen Vertriebsgesellschaften für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt für einen fairen Vergleich nicht berücksichtigt und die verbundenen Vertriebsgesellschaften nicht als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden sollten. Ferner ist in Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt, dass der Normalwert sich auf die Preise stützt, die von den ersten unabhängigen Abnehmern zu zahlen sind. Dies wäre nicht der Fall, wenn die den verbundenen Vertriebsgesellschaften entstandenen Kosten abgezogen würden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.
(74)
Die Sveza-Gruppe, ein ausführende Hersteller, brachte vor, dass die Kommission bei der Behandlung von Dividenden und Verwaltungsgebühren einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Die angewandte Methode wurde in der spezifischen vorläufigen Unterrichtung erläutert, die der Partei übermittelt worden war.
(75)
Im Untersuchungszeitraum zahlte ein Unternehmen der Gruppe ausführender Hersteller eine Dividende an seinen Anteilseigner Sveza-Les. Sveza-Les gab die erhaltene Dividende unter dem Posten Finanzerträge der Tabelle G im Antidumpingfragebogen an. Diese Dividende wurde auch allen Einnahmearten zugewiesen, einschließlich Einnahmen aus dem Verkauf der betroffenen Ware. Die angewandte Methode hatte zur Folge, dass der für alle Arten von Einnahmen berechnete Prozentsatz von VVG-Kosten zurückging. Die Kommission war der Auffassung, dass zwischen den gemeldeten Verkäufen und der Dividende kein Zusammenhang besteht, und beschloss daher, die Dividendenzuweisung zu verwerfen.
(76)
Für den Untersuchungszeitraum wurden die Gesamteinnahmen auf die Einnahmen aufgeteilt, die durch folgende Verkäufe erzielt wurden: betroffene und nicht betroffene Ware, verbundene Abnehmer und unabhängige Abnehmer sowie nach Art des Marktes (d. h. Inlandsverkäufe, Verkäufe in die Union und Verkäufe in andere Drittländer). Für jeden der oben aufgeführten Posten musste die Sveza-Gruppe dessen Rentabilität (oder Verlust) ermitteln. Die Rentabilität wurde ermittelt, indem alle mit diesen Einnahmen verbundenen Aufwendungen (d. h. Umsatzkosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, Gewinne/Verluste aus Wechselkursen und Gewinne oder Verluste aus Finanzerträgen) herausgerechnet wurden.
(77)
In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, dass es kein grundlegendes Rechnungslegungsprinzip gebe, das es der Kommission erlaube, einige Daten aus geprüften Jahresabschlüssen nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei die Dividende im ersten Halbjahr 2020 gezahlt worden und entspreche einem zum 31. Dezember 2019 erzielten Gewinn, sodass die Partei berechtigt sei, sie im Untersuchungszeitraum zu melden.
(78)
Die Kommission hat die geprüften Jahresabschlüsse nicht unberücksichtigt gelassen, ist aber der Auffassung, dass die aus einer Investition ausgeschüttete Dividende bei der Feststellung der Rentabilität der genannten Verkäufe nicht anderen Arten von Einnahmen zugeordnet werden kann. Ebenso wurde der ausgeschüttete Gewinn nicht anderen Arten von Einnahmen zugeordnet. Wie bereits in Erwägungsgrund 76 ausgeführt, besteht der Zweck der Tabelle G des Antidumpingfragebogens darin, die Rentabilität verschiedener Arten von Einnahmen/Einkommen im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(79)
Die Partei brachte vor, dass die zur Ermittlung der Rentabilität der Verkäufe angewandte Methode nicht zuverlässig sei, da die Kommission bestimmte Arten von Einkommen (z. B. für Wechselkursgewinne und Finanzerträge) akzeptiert habe – aber auch einige aus den Vorjahren gemeldete Gewinne und Verluste (die also aus Zeiträumen außerhalb des Untersuchungszeitraums stammten).
(80)
Wie von der Partei zutreffend angemerkt, können Wechselkursgewinne und Finanzerträge gemeldet werden, wenn sie mit der normalen Geschäftstätigkeit der Partei zusammenhängen. In diesem Fall könnten sich die Wechselkursgewinne aus den Ausfuhren von Birkensperrholz und den Finanzerträgen aus den Barmitteln aus dem Verkauf von Birkensperrholz ergeben. Die Dividende ist jedoch eine andere Angelegenheit, da der ausgeschüttete Gewinn von einem anderen Unternehmen erwirtschaftet wurde. Die Kommission war der Auffassung, dass zwischen der Dividende und anderen Einnahmen von Sveza-Les, insbesondere den Verkäufen der betroffenen Ware, kein Zusammenhang bestand. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(81)
Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte die Sveza-Gruppe, dass zwischen der Dividende und anderen Einnahmen von Sveza-Les ein Zusammenhang von 100 % bestehe. Darüber hinaus machte die Partei geltend, dass der ausführende Hersteller, der zu Sveza-Les gehört, mit dem Verkauf von Sperrholz entweder auf dem Inlands- oder auf dem Ausfuhrmarkt Gewinne erziele.
(82)
Die Kommission prüfte die Argumente und gab der Partei Recht. Der Gewinn und die entsprechende Dividende entstanden aus dem gesamten Geschäft des ausführenden Herstellers. Es bestand jedoch kein Zusammenhang zwischen den an Sveza-Les überwiesenen Barmitteln und den Tätigkeiten von Sveza-Les (und den damit verbundenen Kosten), die im UZ mit der betroffenen Ware in direktem Zusammenhang standen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(83)
In Bezug auf die Gewinne und Verluste der Vorjahre, die in Tabelle G aufgeführt sind, beschloss die Kommission, diese Beträge aus dem Datensatz zu streichen, der zur Ermittlung der Rentabilität der Verkäufe im Untersuchungszeitraum verwendet wurde, da sie nicht mit der normalen Geschäftstätigkeit der Partei im Untersuchungszeitraum in Zusammenhang standen. Die aufgeführten Positionen machten weniger als 0,5 % der insgesamt gemeldeten VVG-Kosten aus.
(84)
Die in Erwägungsgrund 74 erwähnten Verwaltungsgebühren betreffen Verwaltungsgebühren, die jeweils von den ausführenden Herstellern an Sveza-Les gezahlt wurden. Sveza-Les meldete die Verwaltungsgebühr in Tabelle G des Antidumping-Fragebogens als Einnahmen und wies die Kosten Verwaltungsverträgen zu, für die das Unternehmen die fragliche Gebühr erhalten habe. Sveza-Les verfolgte allerdings die durch diese Verwaltungsverträge entstehenden Kosten nicht zurück. Da keine Nachweise vorlagen, beschloss die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung, die mit den Einnahmen aus den Verwaltungsverträgen verbundenen Kosten unberücksichtigt zu lassen und diese Kosten auf andere Arten von Einnahmen umzuschichten.
(85)
Die Sveza-Gruppe wandte ein, dass die Entscheidung der Kommission, die erzielten Einnahmen (d. h. die Verwaltungsgebühren) zu streichen, die gemeldeten Ausgaben nicht zu berücksichtigen und sie auf andere Einnahmen umzuschichten, offensichtlich falsch und rechtswidrig sei.
(86)
Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen keine weiteren Nachweise zur Stützung seines Vorbringens vorlegte.
(87)
Außerdem wird daran erinnert, dass die Einnahmen aus den Verwaltungsgebühren in Tabelle G nicht unberücksichtigt blieben. Die Kommission wies die Kosten, welche die Partei den Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zugewiesen hatte, anderen Einnahmenarten zu, da die Partei keine Belege zur Stützung ihrer Zuweisung vorlegte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(88)
Darüber hinaus brachte die Partei vor, die Kommission habe eine inkohärente und ungenaue Methode für die Neuzuweisung der Kosten verwendet. Die Partei untermauerte ihr Vorbringen zwar nicht, aber die Kommission wandte für die Zuweisung der Kosten dieselbe Methode an wie die Partei. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(89)
Schließlich brachte die Partei vor, dass die Verwaltungsgebühren aus den von den ausführenden Herstellern in ihrer eigenen Tabelle G angegebenen Ausgaben gestrichen werden sollten, falls die Kommission beschließen sollte, ihre Entscheidung aufrechtzuerhalten, die gemeldeten Ausgaben aus Tabelle G der verbundenen Partei zu streichen.
(90)
Die Kommission prüfte das Vorbringen und fand keine Gründe für die Streichung der von den ausführenden Herstellern gemeldeten Verwaltungskosten, da diese Kosten durch die Buchführungsunterlagen belegt waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(91)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Sveza-Gruppe unter Bezugnahme auf die VVG-Konten von Sveza-Les geltend, dass es möglich sei, die durch die Verwaltungsgebührenverträge entstandenen Kosten zurückzuverfolgen.
(92)
Die Kommission prüfte die Argumente und fand in den Stellungnahmen keine Informationen, aus denen mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass die Verwaltungsgebührenverträge zu Ausgaben führten, die in direktem Zusammenhang mit den Verträgen stehen könnten. Darüber hinaus forderte die Kommission während des Fernabgleichs Belege für die diesen Verträgen zugewiesenen Ausgaben an, die das Unternehmen jedoch nicht vorlegte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(93)
Die Sveza-Gruppe brachte nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung vor, die Einschätzung der Kommission in Bezug auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit weise offensichtliche Bewertungsfehler auf. Die Partei wiederholte, dass Sveza-Les auf dem Inlands- und Ausfuhrmarkt dieselben Verkaufsaufgaben wahrnehme, wobei der einzige Unterschied in der Vergütung seiner Tätigkeiten bestehe. Zu diesem Punkt führte die Partei an, dass mit ihrer Fragebogenantwort umfangreiche Nachweise vorgelegt worden seien.
(94)
Erstens bezog sich die Gruppe nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung auf den Teil der Fragebogenantworten, der sich auf die Fabriken bezieht, in dem erläutert wurde, dass Sveza-Les auf dem Inlands- und Ausfuhrmarkt dieselben Verkaufsaufgaben wahrnehme, wobei der einzige Unterschied in der Vergütung der Tätigkeiten von Sveza-Les bestehe. Dabei sei u. a. der Aspekt hervorgehoben worden, dass laut den zwischen Sveza-Les und jeder Fabrik geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen die Befugnisse des Einzelexekutivorgans der Sveza-Hersteller auf Sveza-Les als Verwaltungsgesellschaft übertragen würden. Gemäß den Verwaltungsverträgen übe Sveza-Les im Auftrag der Fabriken ein breites Spektrum an Verwaltungstätigkeiten aus, darunter Steuerbuchhaltung und steuerrechtliche Bilanzierung. Laut dem Unternehmen würden daher Sveza-Les und die Fabriken aus betrieblicher Sicht nicht unabhängig voneinander betrieben. Die Fabriken arbeiteten unter der Leitung und entsprechend der Strategie von Sveza-Les.
(95)
Die Kommission stellte fest, dass Sveza-Les ihre Verwaltungsdienstleistungen gegen Entgelt erbringt und den Fabriken regelmäßig die ihnen erbrachten Dienstleistungen auflistet und in Rechnung stellt. Trotz des breiten Spektrums an Dienstleistungen, die in den Verwaltungsverträgen vorgesehen sind, haben die juristischen Personen jedoch beschlossen, ihre Verkäufe, was die Ausfuhren und die Inlandsverkäufe der untersuchten Ware angeht, in getrennten und sehr unterschiedlichen Vertragsarten zu regeln, was sich auf die Art und Weise dieser Verkäufe auswirkte. Wie in Erwägungsgrund 67 der vorläufigen Verordnung und in den folgenden Erwägungsgründen erläutert, betreffen die zwischen Sveza-Les und den Fabriken abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen ausschließlich die Ausfuhrverkäufe und erforderten daher eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.
(96)
Zweitens beanstandete die Unternehmensgruppe nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung die Beurteilung der Kommission in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung mit der Begründung, die Unionsgerichte bestätigten, dass das Bestehen eines Vertrags ein „wichtiges” aber kein entscheidendes Element für die Beurteilung sei, ob eine wirtschaftliche Einheit bestehe oder nicht. Eine wirtschaftliche Einheit könne daher ungeachtet des Bestehens eines Vertrags vorliegen.(10) Die Kommission habe bei ihrer umfassenden Prüfung daher sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen den Sveza-Fabriken und Sveza-Les widerspiegeln, und könne nicht allein aufgrund des Bestehens eines Vertrags darauf schließen, dass keine wirtschaftliche Einheit bestehe.
(97)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das von der Sveza-Gruppe zitierte Urteil den Standpunkt der Kommission in dieser Sache bestätigt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist das Bestehen eines Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem verbundenen Händler, der die Zahlung von Provisionen an den Händler vorsieht, ein bedeutsamer Gesichtspunkt in den Beziehungen dieser beiden Gesellschaften, und ließe man ihn außer Acht, würde ein Teil der wirtschaftlichen Realität dieser Beziehungen ausgeblendet. Die Kommission hat in der Tat die Beziehungen zwischen den Sveza-Fabriken und Sveza-Les auf der Grundlage der zwischen ihnen geschlossenen Verträge mit dem Titel „Provisionsvertrag” geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese derzeit ausgeführten Verträge verschiedene Bestimmungen enthalten, die mit der Vorstellung, dass diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus den in Erwägungsgrund 98 erläuterten Gründen schwer zu vereinbaren sind.(11)
(98)
Drittens brachte die Gruppe vor, die Kommission habe zwar in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung auf „zahlreiche Klauseln, wie z. B. eine Schiedsklausel, die eine mangelnde Solidarität zwischen den Gesellschaften erkennen lassen” , Bezug genommen, aber nur eine Klausel erwähnt: die „Schiedsklausel” . Gleichzeitig habe das Gericht im Urteil in der Rechtssache PT Musim Mas mehrere Arten von Klauseln als Nachweis für mangelnde Solidarität angeführt. Die Schiedsklausel sei nicht ausreichend, damit die Kommission zu dem Schluss gelangen könne, dass keine wirtschaftliche Einheit vorliege. Wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung erläutert, enthalten die Provisionsvereinbarungen zwischen Sveza-Les und den Fabriken zahlreiche Bestimmungen, die mangelnde Solidarität zwischen den Unternehmen belegen und somit ein Nachweis für das Bestehen zweier wirtschaftlicher Einheiten mit unterschiedlichen Interessen waren.(12) Abgesehen von der Schiedsklausel ist die Haftung der Vertragsparteien nur im Fall höherer Gewalt beschränkt, während in allen anderen Fällen die Vertragsparteien für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation haften. Die Verträge enthalten ferner Bestimmungen über die Kommunikation zwischen Sveza-Les und den Fabriken sowie über deren Verpflichtungen im Falle einer Änderung des Namens oder der Anschrift. Diese nicht erschöpfende Liste an Beispielen ist zusammen mit der in der vorläufigen Verordnung erwähnten Schiedsklausel ein Indiz dafür, dass die Beziehungen zwischen Sveza-Les und den Herstellern, soweit es sich um Ausfuhrverkäufe handelt, auf der Grundlage üblicher Geschäftsbedingungen organisiert werden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.
(99)
Nach der endgültigen Unterrichtung wies die Sveza-Gruppe erneut darauf hin, dass die im vorangegangenen Erwägungsgrund genannten Bestimmungen in den Provisionsverträgen nicht ausreichten, um mangelnde Solidarität nachzuweisen. Gemäß den Verwaltungsverträgen konnten die Sveza-Fabriken keine Entscheidung ohne die Zustimmung von Sveza-Les treffen und sind in der Praxis und rechtlich gänzlich von Sveza-Les abhängig. Die Kommission stellte fest, dass – wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt – trotz des breiten Spektrums der in den Verwaltungsverträgen enthaltenen Dienstleistungen die Verkäufe der von den Fabriken hergestellten Erzeugnisse nicht Gegenstand der Verwaltungsverträge waren. Die juristischen Personen hatten in der Tat beschlossen, ihre Verkäufe in getrennten und sehr unterschiedlichen Vertragsarten in Bezug auf Ausfuhren und Inlandsverkäufe der untersuchten Ware zu regeln, was sich auf die Art und Weise dieser Verkäufe und die Vergleichbarkeit ihrer Preise auswirkte. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(100)
Viertens beanstandete die Sveza-Gruppe nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung die Feststellung der Kommission, dass „angesichts der diesbezüglichen VVG-Kosten der ausführenden Hersteller ... einige Verkaufsfunktionen von ihnen beibehalten wurden” , wobei sie geltend machte, dass diese Funktionen nicht mit dem Verkauf, sondern mit anderen Tätigkeiten im Zusammenhang stünden, die für Verkaufsaufgaben entfernt relevant seien. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Behauptung der Kommission zutreffe (was nicht der Fall sei), könne eine wirtschaftliche Einheit vorliegen, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernehme, die ergänzend zu den von der Vertriebsgesellschaft für seine Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzuträten.(13)
(101)
Die Kommission stellte fest, dass die Behauptung, dass sich die fraglichen Ausgaben für VVG-Kosten nicht auf Verkaufsaufgaben der ausführenden Hersteller, sondern auf andere Tätigkeiten beziehen, im Dossier nicht durch Nachweise untermauert wurde. Auch nach der endgültigen Unterrichtung wurden keine Nachweise vorgelegt. Der Hersteller hat ganz im Gegenteil angegeben, dass zumindest ein Teil dieser Kosten mit Verkaufsaufgaben in Zusammenhang stehe, darunter Personalkosten. Die Kommission war der Auffassung, dass sich an diesem wesentlichen Element zeigt, dass die Hersteller nicht alle ihre Verkaufsaufgaben an Sveza-Les übertragen haben.
(102)
Fünftens führten die ausführenden Hersteller an, dass die Aussage, dass „der verbundene Händler die Rechnungen im Namen der ausführenden Hersteller an die ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ausgestellt hat” , sachlich falsch sei. Rechnungen an unabhängige Abnehmer würden von Sveza-Les ausgestellt, nicht aber „im Namen der ausführenden Hersteller” . Die Rechnungen enthielten lediglich Angaben zur Identität der Fabrik von Sveza, die die Ware hergestellt habe.
(103)
Die Kommission stellte fest, dass das Eigentum an den Waren direkt vom ausführenden Hersteller auf den Käufer übergeht. Diese Verkäufe werden als Erlöse im Verkaufsbuch des ausführenden Herstellers verbucht. Sveza-Les besaß die Waren nie und verbuchte sie daher nicht als Verkaufserlöse. Lediglich die von den ausführenden Herstellern gezahlten Provisionen werden in den Konten von Sveza-Les als Einnahmen verbucht. Im Gegensatz dazu verkaufen die ausführenden Hersteller bei Inlandsverkäufen die Ware nicht direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer, sondern an Sveza-Les. In diesem Fall wird das Eigentum an Sveza-Les übertragen. Darüber hinaus gehören die Zahlungen, die Sveza-Les von unabhängigen Abnehmern im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften erhalten hat, nicht Sveza-Les, sondern direkt den in Frage stehenden ausführenden Herstellern und werden in ihrer Gesamtheit an diese übertragen. Mit anderen Worten, Sveza-Les fungiert als Vermittler für die von den Fabriken getätigten Ausfuhrverkäufe und wird durch die Zahlung einer Provision entlohnt, während Sveza-Les für den Inlandsmarkt der entsprechende Verkäufer an den ersten unabhängigen Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(104)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller geltend, dass sich die in dem vorstehenden Erwägungsgrund beschriebene Bewertung der Kommission auf die formellen Vereinbarungen zwischen Sveza-Les und den Fabriken konzentriere, aber dass mit Blick auf die von Sveza-Les tatsächlich ausgeübten Funktionen, bei denen es sich um diejenigen einer integrierten Verkaufsabteilung handelte, die wirtschaftliche Realität ihrer Beziehung darin nicht berücksichtigt werde. Die formalistische Herangehensweise der Kommission an die wirtschaftliche Realität der Beziehung zwischen Sveza-Les und den ausführenden Herstellern sei sowohl rechtlich als auch sachlich falsch.
(105)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass aus dem Dossier nicht hervorgeht, dass die vertraglichen Vereinbarungen nicht die wirtschaftliche Realität der Beziehungen innerhalb der Gruppe widerspiegeln. Vielmehr zeigten sämtliche Unterlagen, dass sich die verschiedenen juristischen Personen bei den Ausfuhr- bzw. Inlandsverkäufen in der Praxis an die vertraglichen Vereinbarungen hielten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(106)
Sechstens argumentierte die Sveza-Gruppe, dass einerseits zwar schriftliche Provisionsvereinbarungen für Ausfuhrverkäufe, andererseits aber Kauf- und Verkaufsvereinbarungen für Inlandsverkäufe geschlossen würden. Dies ist sachlich richtig. Jedoch bleibt die Tatsache, dass die Sveza-Gruppe eingeräumt hat, dass Inlands- und Ausfuhrverkäufe anders organisiert sind und anderen Verträgen als den in Erwägungsgrund 108 dargelegten unterliegen. Es steht somit fest, dass die Ausfuhrverkäufe durch Provisionsvereinbarungen geregelt werden und dass die betreffenden Provisionen de facto gezahlt werden, um die für Ausfuhrgeschäfte erbrachten Dienstleistungen zu vergüten. Dies ist bei Inlandsgeschäften nicht der Fall.
(107)
Siebtens brachte die Sveza-Gruppe vor, dass die Kommission aufgefordert werde, nachzuweisen, dass ein Problem bei der Preisvergleichbarkeit aufgrund der für Ausfuhrverkäufe gezahlten Provision besteht. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sei eine Berichtigung für Unterschiede bei den gezahlten Provisionen vorzunehmen. Die Sveza-Gruppe argumentierte, dass die Beziehung zwischen den Sveza-Fabriken und Sveza-Les zu den gleichen wirtschaftlichen Ergebnissen führe, unabhängig davon, ob Sveza-Les einen Aufschlag auf Inlandsverkäufe oder eine Provision auf Ausfuhrverkäufe erhalte. Sowohl der Aufschlag auf Inlandsverkäufe als auch die Provisionen für Ausfuhrverkäufe seien daher als „Provision” im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung anzusehen. Unter diesen Umständen gebe es keine Unterschiede bei den gezahlten Provisionen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen würden, und eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sei nicht gerechtfertigt.
(108)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zweck der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i ist es, etwaige Unterschiede bei den Provisionen zwischen Inlandsverkäufen und Ausfuhrverkäufen auszugleichen. Während es unbestritten ist, dass die Fabriken auf der Grundlage der Ausfuhrverkaufsverträge an Sveza-Les Provisionen für Ausfuhrgeschäfte zahlen, darunter auch für Verkäufe in die Union, wurde hingegen nicht nachgewiesen, dass Sveza-Les bei Inlandsverkäufen als auf Provisionsbasis tätiger Vertreter angesehen werden kann. Wie die Kommission festgestellt hat, stellt sich die Sachlage vielmehr so dar, dass es sich bei allen Inlandsverkäufen der Gruppe um indirekte Verkäufe in dem Sinne handelt, dass die Fabriken die betroffene Ware zunächst zu Verrechnungspreisen an das Unternehmen Sveza-Les verkaufen, das die Ware anschließend zu marktüblichen Bedingungen an die ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Inlandsmarkt weiterverkauft. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Sveza-Les dabei als Vertreter auf Provisionsbasis angesehen werden könnte. In der Tat erinnerte die Kommission an folgende Merkmale: Alle Inlandsverkäufe werden von Sveza-Les getätigt, und die Kaufverträge zwischen Sveza-Les und den Fabriken enthalten keine Klausel, die darauf schließen lässt, dass Sveza-Les als Handelsvertreter auftritt. In einigen Kaufverträgen wird insbesondere festgehalten, dass die Parteien berechtigt sind, den entsprechenden Anhang zu unterzeichnen, um den Preis der Waren für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren. Solche Anhänge wurden im Rahmen der Überprüfung nicht vorgelegt, und andere Verträge mit Zahlungs- und Volumenangaben waren veraltet. Folglich ließen die im Dossier enthaltenen Nachweise nicht erkennen, wie der Kaufpreis oder die Vergütung von Sveza-Les bestimmt worden sind.(14) Die Verträge enthalten auch keine weiteren Rechte und Pflichten der Parteien. So gibt es unter anderem keine Meldepflicht, es besteht keine Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Partei im Falle einer Namensänderung und darüber hinaus findet sich auch nichts über die Haftung der Parteien für die Nichtausführung des Vertrags.(15) Die Kommission wies darauf hin, dass das Gericht unter ähnlichen Umständen wie bei den Inlandsverkäufen von Sveza-Les entschieden hat, dass die Berichtigung, die die Kommission in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe in der Rechtssache Interpipe vorgenommen hat, ungerechtfertigt war.(16) Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass keine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Inlandsverkäufe gerechtfertigt war. Dagegen sehen die zwischen den Fabriken und Sveza-Les geschlossenen Verträge über Ausfuhrverkäufe eindeutig vor, dass Sveza-Les als Vertreter handelt und Anspruch auf eine Provision für diese Dienstleistungen hat, die von den Fabriken auch tatsächlich gezahlt wurde. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für die Ausfuhrverkäufe gerechtfertigt war.
(109)
Darüber hinaus prüfte die Kommission die Aussage, dass der angebliche Aufschlag für Inlandsverkäufe und die tatsächlich gezahlten Provisionen für Ausfuhrgeschäfte dieselben wirtschaftlichen Folgen für die ausführenden Hersteller haben. Wie in der unternehmensspezifischen Unterrichtung weiter ausgeführt, gab es Unterschiede bei der Rentabilität der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und der Ausfuhrverkäufe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass durch die Zahlung von Provisionen an Sveza-Les für Ausfuhrverkäufe für die Gruppe der ausführenden Hersteller nicht die gleichen wirtschaftlichen Ergebnisse erzielt werden wie durch die Verrechnungspreise, die Sveza-Les für seine Inlandsverkäufe an die ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(110)
In Bezug auf Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung brachte die Sveza-Gruppe achtens vor, dass die Lage ähnlich wie in Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sei, wonach der Preis für den ersten unabhängigen Käufer berichtigt werden könne, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Außerdem stünde Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung der Anwendung einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in keiner Weise entgegen. Jede andere Auslegung würde Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, einschließlich Unterabsatz 2, jede praktische Wirksamkeit nehmen.
(111)
Die Kommission stellte fest, dass Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung einerseits und Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung andererseits einen anderen Wortlaut haben. Während Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass sich der Normalwert normalerweise auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt werden oder zu zahlen sind, sieht Artikel 2 Absatz 9 die Berechnung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des Preises vor, zu dem die eingeführten Waren erstmals weiterverkauft werden.
(112)
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Sveza-Gruppe, wie bereits in Erwägungsgrund 108 dargelegt, keine Belege für den Betrag der beantragten Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgelegt hat. Die angebliche Differenz zwischen dem Kauf- und dem Weiterverkaufspreis und die Methode für die entsprechende Berechnung wurde in keiner der Vereinbarungen, die der Kommission vorgelegt wurden, schriftlich festgehalten. Nach Angaben der Sveza-Gruppe schien die Differenz auch zwischen den Fabriken zu variieren und sie änderte sich im Untersuchungszeitraum. Darüber hinaus würde, wie in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung erläutert, wenn eine Berichtigung für Aufschläge gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i in Höhe des angeblich von Sveza-Les erhobenen Aufschlags beim Weiterverkauf der Ware abgezogen würde, der Preis de facto auf das Niveau des entsprechenden Verkaufs der Fabriken an Sveza-Les festgesetzt. Anders ausgedrückt wäre bei Abzug des vermeintlichen Aufschlags die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts der Verkauf zwischen den Fabriken und Sveza-Les. In Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ist jedoch vorgesehen, dass sich der Normalwert auf die Preise stützt, zu denen an den ersten unabhängigen Abnehmer verkauft wurde, der Sveza-Les nicht ist.
(113)
Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte die Sveza-Gruppe, dass für den Fall, dass keine wirtschaftliche Einheit auf den Ausfuhrmärkten bestehe, auch keine wirtschaftliche Einheit auf dem Inlandsmarkt festgestellt werden könne, da Sveza-Les auf dem Ausfuhr- und dem Inlandsmarkt die gleichen Funktionen ausübe. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie bereits in den Erwägungsgründen 93 bis 112 im Einzelnen dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die wirtschaftliche Beziehung zwischen Sveza-Les und den Herstellern, soweit es sich um Ausfuhrverkäufe handelt, die eines Lieferanten ist, der über einen Vertreter und zu üblichen Geschäftsbedingungen verkauft: Der Hersteller behält das Eigentum und die Haftung an den verkauften Waren, während Sveza-Les eine Verkaufsprovision erhält, die in den jeweiligen Verträgen verankert ist. Im Gegensatz dazu übernimmt Sveza-Les bei Inlandsverkäufen das Eigentum und die Haftung für die verkauften Waren; ein angeblicher Aufschlag für diese Verkäufe wurde in den Verträgen nicht eindeutig festgelegt. Zudem stellt Sveza-Les die Rechnung für die Inlandsverkäufe an die Fabriken in der Regel am selben Tag aus, an dem die Rechnung für den Endabnehmer ausgestellt wird, was ein weiterer Nachweis für die nichtkommerzielle Beziehung ist. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass das Konzept „wirtschaftliche Einheit” im Zusammenhang mit Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs(17) zu „fiktiven Provisionen” entwickelt wurde, worunter nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Unterabsatz 2 auch der Aufschlag fällt, den ein Unternehmen erhält, und nicht für solche Fälle, in denen tatsächliche Provisionen klar definiert und de facto gezahlt werden, wie dies hier der Fall ist. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(114)
Die Sveza-Gruppe brachte vor, die Kommission habe einige Boni und Provisionen, die Sveza-Les unabhängigen Abnehmern in der Union gezahlt habe, doppelt gezählt, da diese Beträge den ausführenden Herstellern nicht erneut in Rechnung gestellt worden seien. Sveza-Les war daher der Auffassung, dass es sich bei diesen Ausgaben um Kosten handele, die durch die Umsetzung der Provisionsvereinbarungen entstehen.
(115)
Die Kommission prüfte das Vorbringen parallel zu ihrer Entscheidung über die wirtschaftliche Einheit und beschloss, die Bonuszahlungen und Provisionen, die unabhängigen Abnehmern in der Union gezahlt wurden, nicht vom Ausfuhrpreis abzuziehen. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben.
(116)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Sveza-Gruppe geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der VVG-Kosten eine konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung von Sveza-Les und den ausführenden Herstellern von Sveza hätte zugrunde legen müssen, da die Kommission eine wirtschaftliche Einheit auf dem Inlandsmarkt festgestellt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung die konzerninternen Zahlungen herausgerechnet und die tatsächlichen Kosten und Erträge wie bei einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.
(117)
Bei der Beantwortung des ersten Fragebogens forderte die Kommission die ausführenden Hersteller innerhalb der Gruppe auf, sowohl ihre geprüften Jahresabschlüsse als auch die konsolidierten geprüften Jahresabschlüsse (sofern vorhanden) vorzulegen. Keiner der ausführenden Hersteller übermittelte solche konsolidierten Informationen, auch nicht Sveza-Les, das jedoch Hauptanteilseigner eines ausführenden Herstellers war. Innerhalb der Sveza-Gruppe lagen keine geprüften konsolidierten Jahresabschlüsse vor, sodass ein solches Dokument für die Zwecke dieser Untersuchung nicht vorgelegt werden konnte. Obwohl Sveza-Les im Rahmen des Fernabgleichs eine konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung vorlegte, war die Kommission nicht in der Lage, deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu überprüfen, da das betreffende Dokument nicht ordnungsgemäß von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wurde. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(118)
Die Sveza-Gruppe brachte vor, dass die Berichtigung für die bei den Ausfuhrverkäufen gezahlten Provisionen diskriminierend sei, insbesondere angesichts der Berichtigung des Ausfuhrpreises eines anderen ausführenden Herstellers (UPG) für Provisionen.
(119)
Die Kommission stellte keine Diskriminierung zwischen den beiden Fällen fest, da die tatsächlichen Umstände der beiden Parteien und insbesondere die vertraglichen Beziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen in ihren jeweiligen Unternehmensgruppen unterschiedlich waren. Während UPG einräumte, dass die für Inlandsverkäufe gezahlte Provision die Kosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen abdeckte, wurden innerhalb der Sveza-Gruppe Inlands- und Ausfuhrverkäufe durch unterschiedliche rechtliche Regelungen abgewickelt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.
3.4.
Dumpingspannen
(120)
Wie in den Erwägungsgründen 31 bis 115 dargelegt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung und berechnete die Dumpingspannen entsprechend neu.
(121)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
(122)
Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen, einschließlich Korrekturen und Berichtigungen infolge der Stellungnahmen, die von den interessierten Parteien nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung eingingen, wurden den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mitgeteilt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(123)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.2.
Unionsverbrauch
(124)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand a) der vom Antragsteller vorgelegten Daten über die vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer in der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware, die mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden; b) der von Eurostat(18) ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern.
(125)
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.3.1 erläuterten Methodik zur Ermittlung der Einfuhren entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:
(126)
Der Unionsverbrauch blieb im Bezugszeitraum konstant. Eine detaillierte Analyse zeigt einen Anstieg von 6 % von 2017 auf 2018, der sich 2019 auf einen Anstieg von 4 % gegenüber 2017 verringerte, und schließlich einen Rückgang, wodurch der Verbrauch auf einem Niveau blieb, das in etwa dem von 2017 entsprach.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Methodik zur Identifizierung von Einfuhren der betroffenen Ware
(127)
Wie in Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden vor der Einleitung des Verfahrens und der anschließenden Schaffung eines spezifischen TARIC-Codes(19) die Einfuhren der betroffenen Ware auf KN-Ebene(20) erfasst, wobei auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen wurden. Um die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum zu schätzen, wandte die Kommission dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Für die Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde die Quote(21) auf 78 % festgelegt.
(128)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien vor, die Ermittlung der Einfuhrstatistiken zeige verzerrte Ergebnisse. Insbesondere wurde angeführt, dass die Ergebnisse beim Vergleich der Einfuhren in Kubikmetern mit den Einfuhren in Tonnen nicht mit der allgemein anerkannten durchschnittlichen Dichte der untersuchten Ware vereinbar seien.
(129)
Die Kommission untersuchte diese Vorbringen und stellte verzerrte Daten in den gemeldeten Statistiken auf der Ebene der besonderen Maßeinheit (in diesem Fall Kubikmeter) fest. Die Kommission beschloss daher, das gemeldete Gewicht (in Tonnen), das ein zuverlässigerer und stabilerer Datensatz ist, zur Bestimmung der Einfuhrmenge in Kubikmeter umzurechnen.
(130)
Für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter verwendete die Kommission einen auf 0,69 festgelegten Umrechnungsschlüssel. Der Umrechnungsschlüssel wurde durch die weithin akzeptierten Dichtewerte der betroffenen Ware bestimmt. Der Umrechnungsschlüssel wurde sowohl von den ausführenden Herstellern als auch von den Unionsherstellern vorgeschlagen und fiel auch in den Bereich, der in der im Antrag enthaltenen Methodik vorgeschlagen wurde. Darüber hinaus bestätigte die Analyse der in der Union von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verkauften durchschnittlichen Tonnen und Kubikmeter die Richtigkeit des Umrechnungsschlüssels von 0,69. Nach der Korrektur wurde die Quote der Einfuhren aus dem betroffenen Land geringfügig auf 79 % nach oben korrigiert.
(131)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein russischer ausführender Hersteller (Sveza) geltend, dass die Verwendung eines Verhältnisses (TARIC/KN) auf der Grundlage der Einfuhren nach der Einleitung eines Verfahrens nicht unbedingt der Lage im gesamten Bezugszeitraum entspreche, da die Entwicklung des KN-Codes möglicherweise durch andere, nicht von der Untersuchung betroffene Sperrholzarten beeinflusst worden sei. Ferner wurde vorgebracht, dass die Einfuhren aus Russland nach der Einleitung der Untersuchung erheblich angestiegen sein könnten und die Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einleitung der Untersuchung daher zu hoch angesetzt worden sein könnten. Die Sveza-Gruppe brachte ferner vor, dass die russischen Statistiken für die Ermittlung der Einfuhren zuverlässiger seien als die von Eurostat.
(132)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von ihr angewandte Methode eine angemessene und zuverlässige Schätzung ermöglichte, da die betroffene Ware auf statistischer Ebene Teil eines größeren Warenkorbs von Sperrholzprodukten war. Die Kommission war der Auffassung, dass die russischen Ausfuhrstatistiken nicht zuverlässiger sind als die Eurostat-Daten, da sie auch andere Waren als die betroffene Ware umfassen. Die Sveza-Gruppe legte zudem keine Nachweise dafür vor, dass die Einfuhren anderer Sperrholzarten als Gruppe stärker stiegen als die von Birkensperrholz. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.3.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(133)
Mithilfe der oben genannten Methodik wurden die Einfuhrmengen von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(134)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:
(135)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum von rund 710163 Kubikmetern auf rund 812521 Kubikmeter, was einem Anstieg von 14 % entspricht. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg im Laufe des Bezugszeitraum von 40 % auf 46 %.
4.3.3.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(136)
Die Preise der Einfuhren in EUR/Tonne ermittelte die Kommission anhand der Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene. Zwar wurden, wie in Abschnitt 4.3.1 erläutert, die Einfuhren der betroffenen Ware zusammen mit einem größeren Warenkorb erfasst, doch bot diese Methodik eine zuverlässige Schätzung der Preise und ihrer Entwicklung im Zeitablauf, da es sich bei der großen Mehrheit der Einfuhren unter diesem KN-Code um die betroffene Ware handelte; daher ermöglichte sie einen Vergleich der Preisentwicklung zwischen verschiedenen Ausfuhrländern.
(137)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die Sveza-Gruppe Einwände gegen die Verwendung statistischer Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Einfuhrpreise, da die betroffene Ware unter einen KN-Code falle, der auch andere Sperrholzarten umfasse, wodurch die Daten unzuverlässig seien. Außerdem würden die Eurostat-Daten nicht mit den tatsächlichen Marktgegebenheiten und den tatsächlich auf dem Markt beobachteten Preisen übereinstimmen, weshalb die Methode der Kommission noch unzuverlässiger sei.
(138)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie bereits erläutert, vertrat sie die Auffassung, dass ihre Methode zur Ermittlung der Menge und der Preise der russischen Einfuhren von Birkensperrholz eine angemessene und zuverlässige Schätzung ermöglichte. Mit Blick auf die Zuverlässigkeit der Eurostat-Preise wird in den Erwägungsgründen 140 und 141 bestätigt, dass die den Eurostat-Statistiken entnommenen Preise demselben Trend folgten wie der gewogene Durchschnitt der Ausfuhrpreise der russischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden. Dies zeigte, dass die Eurostat-Statistiken nicht von den geprüften, speziell auf die betroffene Ware bezogenen Daten abwichen; dadurch wurde die Zuverlässigkeit der Daten zur Ermittlung der Einfuhrpreise bestätigt.
(139)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:
(140)
Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland sanken von 646 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 584 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, was einem Rückgang um 10 % entspricht. Der Durchschnittspreis der Einfuhren stieg im Jahr 2018 um 5 % und sank danach in den Folgeperioden um 14 %.
(141)
Die gleiche Entwicklung konnte festgestellt werden, als die von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise herangezogen wurden, die im Untersuchungszeitraum für die betroffene Ware einen Preis von 434 EUR/m3 ergaben. Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte UPM vor, die Berechnungen zur Preis- und Zielpreisunterbietung stünden nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie sich auf einen Ausfuhrpreis stützten, der nach Artikel 2 Absatz 9 berichtigt worden sei, während eine vergleichbare Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union nicht vorgenommen worden sei. Da nur ein begrenzter Prozentsatz (4 % bis 7 %) der russischen Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen verkauft wurde, war die Kommission der Auffassung, dass dieser Aspekt nur geringfügige Auswirkungen auf die Berechnung der Preisunterbietung hat und nichts an der Tatsache ändern würde, dass die russischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Was die Berechnung der Zielpreisunterbietung (Schadensspanne) betrifft, so wurde der nicht schädigende Preis in der Union auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich einer angestrebten Gewinnspanne ermittelt, sodass etwaige Kosten verbundener Händler in der Union ähnlich wie bei russischen Ausfuhren ausgeschlossen wurden.
(142)
Nach der vorläufigen Unterrichtung fochten mehrere Parteien die von der Kommission vorgenommene Gruppierung zum Vergleich verschiedener Warentypen an. Insbesondere wurde eingewandt, dass die Vereinheitlichung der Oberfläche der einzelnen Sperrholzplatten durch die Multiplikation von Breite und Länge die Faserrichtung des Holzes außer Acht gelassen und somit einen wesentlichen Faktor für die Herstellkosten und -preise nicht berücksichtigt habe. Dies habe daher die Stichhaltigkeit der Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung beeinträchtigt.
(143)
In Bezug auf die Gruppierung erinnerte die Kommission an die Feststellung in Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung, dass Birkensperrholz in vielen verschiedenen Abmessungen, Qualitäten und nach spezifischen Abnehmerspezifikationen verkauft wird. Wie bereits in Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung erläutert, nahm die Kommission eine Annäherung vor, um einen angemessenen Vergleich der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren mit den entsprechenden von den russischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen durchzuführen, und fasste einige sehr ähnliche Warentypen in Gruppen zusammen, wenngleich die überwiegende Mehrheit der Warentypen beibehalten wurde. Angesichts der großen Vielfalt der Warenkennnummern, die hinsichtlich Abmessungen, Dicke und/oder Beschichtung nur geringfügig variierten, war eine Gruppierung sehr ähnlicher Warenkennnummern möglich, ohne die Genauigkeit des Vergleichs übermäßig zu beeinträchtigen. Diese Methode ermöglichte es der Kommission, eine kritische Masse der Einfuhren mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union zu vergleichen. Die Kommission hat insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen, um einen angemessenen Vergleich der betreffenden Waren zu ermöglichen: 1) es wurden drei Arten der Phenolfilmbeschichtung zusammengefasst (F-W-HT wie im Fragebogen beschrieben); 2) es wurden zwei Arten von nicht beschichteten, aber ähnlichen Oberflächenqualitäten zusammengefasst (CP und WG); 3) die Kommission berechnete die Fläche für jede Sperrholzplatte durch Multiplikation von Breite und Länge. Diese Berechnung erfolgte in Quadratmillimeter, um einen Vergleich ähnlicher Abmessungen zu ermöglichen, die anders angeordnet und/oder anders angegeben waren. Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Preisunterschied zwischen den verschiedenen zusammengefassten Warentypen [4 % bis 7 %] betrage. Die Kommission hielt diesen Unterschied nicht für erheblich, selbst wenn der angebliche Preisunterschied akzeptiert würde. Er belegte vielmehr, dass die von der Kommission vorgenommene Gruppierung einem genauen Preisvergleich nicht entgegenstand. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommene Gruppierung einen angemessenen und zuverlässigen Preisvergleich und die Vergleichbarkeit sich entsprechender Warentypen ermöglichte.
(144)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten einige Parteien Stellungnahmen zur Berechnung der in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung angegebenen Preisunterbietungsspanne. Auf diese Stellungnahmen hin und nach geringfügigen Änderungen der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne wurde die Spanne für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller angepasst und liegt nun für Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt zwischen 9,6 % und 18,4 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung, die auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten ermittelt wurde, betrug 12,6 %.
(145)
Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Sveza-Gruppe geltend, dass die Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung aus den folgenden Gründen fehlerhaft seien: i) Die Berechnungen seien nicht repräsentativ, da es zwischen den Warentypen mit Ursprung in Russland und den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen kaum Wettbewerbsüberschneidungen gebe, ii) die Einteilung der verschiedenen Warentypen in Gruppen sei fehlerhaft, da die unterschiedlichen Abmessungen dabei nicht berücksichtigt würden, die sich u. a. aufgrund der unterschiedlichen Faserrichtungen auf die Preise auswirkten, und iii) die Kommission habe bei ihren Berechnungen die VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Einführer nicht berücksichtigt.
(146)
Hinsichtlich der Wettbewerbsüberschneidungen stellte die Kommission entgegen dem Vorbringen ein erhebliches Maß an Übereinstimmung zwischen den Verkäufen in der Union und in Russland fest. Ebenso wurde festgestellt, dass das von den Unionsherstellern und den russischen Herstellern verkaufte Birkensperrholz dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist und dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die ausführenden Hersteller in denselben Sektoren und für dieselben Endverwender miteinander konkurrieren. In Bezug auf das zweite Vorbringen hielt die Kommission an ihrem in Erwägungsgrund 143 erläuterten Standpunkt fest, dass die Gruppierung einiger Warentypen und die Umrechnung in Flächenangaben sowohl angemessen als auch notwendig waren, um angesichts der zahlreichen geringfügigen Unterschiede zwischen den verschiedenen Warenkennnummern einen angemessenen Preisvergleich gleichwertiger Warentypen zu ermöglichen. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Sveza-Gruppe keine alternative Methode für einen angemessenen Preisvergleich vorlegte. Mit Blick auf das dritte Vorbringen blieb die Kommission bei ihrem in Erwägungsgrund 141 dargelegten Standpunkt und verwies erneut auf Folgendes:
(147)
Bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigte die Kommission den Zeitpunkt, zu dem die russischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt mit den Waren der Unionshersteller in Wettbewerb traten, und legte daher den Einkaufspreis der ersten unabhängigen Partei zugrunde, da diese Partei die Wahl hatte, die Waren entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von russischen Lieferanten zu beziehen. Im Falle der an verbundene Einführer gezahlten Ausfuhrpreise wurde die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung beschriebene Methode angewandt. Die analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermöglicht die Ermittlung eines Preises, der in vollem Umfang mit dem Preis vergleichbar ist, der bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird und der auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist, sodass ein Abzug der VVG-Kosten und Gewinne vom Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an unabhängige Abnehmer gerechtfertigt war.
(148)
Ein solcher Abzug war auch erforderlich, um eine genaue Berechnung der Zielpreisunterbietung zu ermöglichen. Der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union wurde auf der Grundlage seiner Herstellkosten zuzüglich der Zielgewinnspanne ermittelt, wobei nicht berücksichtigt wurde, ob die Waren in der Union an verbundene oder unabhängige Abnehmer verkauft wurden, und dementsprechend wurden auch keine VVG-Kosten und Gewinne verbundener Vertriebsunternehmen in der Union berücksichtigt.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(149)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 101 bis 105 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(150)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 106 bis 109 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.2.2.
(151)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.3.1 beschriebenen Methodik zur Ermittlung der Einfuhren wie folgt:
(152)
Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % deutlich zurück Von 2017 bis 2018 blieb die Verkaufsmenge der Union auf demselben Niveau, verzeichnete aber im Jahr 2019 einen Rückgang von 8 % und von 2019 bis zum UZ einen weiteren Rückgang von 10 %.
(153)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich ebenfalls um 17 % und zeigte eine konstant rückläufige Entwicklung, die zu einer Reduzierung der Marktpräsenz des Wirtschaftszweigs der Union von 47 % des Marktanteils im Jahr 2017 auf 39 % im UZ führte.
4.4.2.3.
(154)
Vor dem Hintergrund eines soliden Marktes mit einem stabilen Unionsverbrauch zeigen die vorstehenden Zahlen, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Rückgänge bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil zu verzeichnen hatte.
4.4.2.4.
(155)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 114 bis 116 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.2.5.
(156)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 117 bis 118 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(157)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 119 bis 131 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.5.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(158)
Vor dem Hintergrund eines stabilen Unionsverbrauchs nahmen die Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum zu (+ 14 %), und zwar zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dadurch konnten die russischen ausführenden Hersteller im UZ einen Marktanteil von 46 % erreichen (gegenüber 40 % im Jahr 2017).
(159)
Unter diesen Umständen verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie an der negativen Entwicklung aller wichtigen Makroindikatoren ersichtlich wird: Produktion (– 14 %), EU-Verkäufe (– 17 %) und ein erheblicher Rückgang seines Marktanteils (von 47 % auf 39 %) im Bezugszeitraum.
(160)
Als Reaktion auf den Druck der niedrigen russischen Preise versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seine Kosten zu senken, und es wurden Anpassungen bei der Beschäftigung (– 12 %) vorgenommen, wie in Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung dargestellt. Infolge des durch gedumpte russische Einfuhren im Hinblick auf die gestiegenen Mengen und die niedrigen Preise ausgeübten Drucks gingen die EU-Verkäufe jedoch zurück und die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum rasch an (+ 22 %) und erreichten im Jahr 2018 ihren Höchststand (+ 41 %), wie in Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung dargestellt.
(161)
Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum, wie in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung dargestellt, erheblich an (+ 10 %), was hauptsächlich auf einen starken Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen ist.
(162)
Angesichts des Drucks durch die gedumpten Einfuhren stiegen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union stärker als die Verkaufspreise. Folglich brach die Rentabilität im Bezugszeitraum ein, und zwar von einer gesunden Situation (+ 9,7 %) im Jahr 2017 zu einem nicht verkraftbaren Verlustszenario (– 2,8 %) im UZ, wie in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung dargestellt.
(163)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(164)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, die russischen Einfuhren hätten nicht die Ursache der Schädigung sein können, da ihre Tätigkeiten ein anderes Marktsegment betreffen.
(165)
Wie in Abschnitt 5.2.7 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden Hersteller in denselben Sektoren miteinander konkurrieren und dieselben Endverwender beliefern.
(166)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 138 bis 141 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(167)
Um die Menge der Einfuhren aus Drittländern zu ermitteln, wandte die Kommission, wie in Abschnitt 4.3.1 dargelegt, dasselbe Verhältnis (TARIC/KN) an, das nach der Einleitung des Verfahrens zwischen den Einfuhrmengen des vollständigen KN-Codes in Tonnen und den Einfuhren der betroffenen Ware auf der Grundlage der TARIC-Daten beobachtet wurde. Für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter verwendete die Kommission einen Umrechnungsschlüssel von 0,69.
(168)
Die einzigen Drittländer, die nennenswerte Mengen in die Union einführten, waren Belarus und die Ukraine. Für Belarus wurde das nach der Einleitung der Untersuchung beobachtete Verhältnis (TARIC/KN) auf 39 % und für die Ukraine auf 61 % festgesetzt.
(169)
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren in EUR/Tonne auf KN-Ebene, wie in Abschnitt 4.3.2 erläutert.
(170)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(171)
Im Vergleich zu Russland waren Belarus und die Ukraine nur begrenzt auf dem Unionsmarkt vertreten. Im Bezugszeitraum blieben ihre Marktanteile mit einem geringfügigen Anstieg von 1 Prozentpunkt auf einem Niveau von 8 % bzw. 5 % im UZ relativ stabil. Alle anderen Drittländer steigerten ihre Präsenz leicht; ihr Marktanteil blieb aber bei einem niedrigen Wert von 2 %. Der kombinierte Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern außer Russland stieg von 2017 auf 2018 um 1 % und von 2019 bis zum UZ um 1 % und erreichte ein Niveau von 15 %.
(172)
Was die Preise im Bezugszeitraum betrifft, so verkaufte die Ukraine zu etwas höheren Preisen als Russland und Belarus zu niedrigeren Preisen. Als Grund für die niedrigeren Preise aus Belarus wurde sowohl von Einführern als auch von den Antragstellern die begrenzte Technologie des Landes angeführt, die nur die Herstellung eines sehr spezifischen Warentyps billigerer Qualität erlaube. Im Gegensatz zu Belarus handelte es sich bei den Einfuhren aus Russland um eine größere Vielfalt von Waren und ein qualitativ hochwertigeres Birkensperrholz, das daher höhere Durchschnittspreise aufwies.
(173)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten russischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächten.
(174)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass im Vergleich zu den russischen Ausfuhren in die Union sowohl die Menge der Einfuhren aus Belarus und der Ukraine (nach Berichtigung um Zölle) gestiegen als auch deren Preise gesunken seien, was zur Schädigung beigetragen habe. Da die Kommission diese Elemente nicht berücksichtigt habe, habe sie bei ihrer Analyse der Einfuhren aus Drittländern einen offensichtlichen Fehler begangen. Außerdem machte die Regierung der Russischen Föderation geltend, die Kommission habe die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern auf den Wirtschaftszweig der Union nicht ordnungsgemäß bewertet.
(175)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Im Zusammenhang mit den ukrainischen Einfuhren erinnerte sie daran, dass die Einfuhrpreise für die ukrainischen Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten auf der CIF-Ebene und somit vor der Anwendung von Zöllen ermittelt wurden. Demnach bestätigte die Kommission, dass die Preise der Einfuhren aus der Ukraine höher waren als die russischen Einfuhrpreise. Sollte die Kommission die russischen und ukrainischen Einfuhren nach Anwendung des Zolls (der nur für russische Einfuhren gilt) vergleichen, würden die Preise beider Länder in jedem Fall in derselben Spanne liegen. Angesichts ihres begrenzten Volumens und Marktanteils konnten die Einfuhren aus der Ukraine den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten russischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen.
(176)
Zudem stieg die Menge der Einfuhren aus der Ukraine und aus Belarus zwar an, aber ausgehend von einer relativ kleinen Ausgangsmenge, und ihre jeweiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt waren geringfügig, da ihre entsprechenden Marktanteile nur um einen Prozentpunkt zunahmen, während die russischen Einfuhren einen Zuwachs ihres Marktanteils um 6 Prozentpunkte verzeichneten. Die Kommission bestätigte daher ihre vorläufige Feststellung, dass die Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten.
(177)
Schließlich verwies die Kommission darauf, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als der Ukraine und Belarus nur etwa 2 % des Unionsmarktes ausmachten und im Bezugszeitraum auf diesem Niveau verblieben. Zudem blieb das Preisniveau im Bezugszeitraum stabil. Es wurde daher nicht davon ausgegangen, dass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(178)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller, die Sveza-Gruppe, vor, dass die positive Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zur Schädigung beigetragen habe, da der Anstieg der Ausfuhrverkäufe angeblich zulasten der Inlandsverkäufe gegangen ist. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte auch die Regierung der Russischen Föderation vor, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union (gestiegene Ausfuhren zu niedrigeren Preisen) eine Ursache für die Schädigung gewesen sei.
(179)
Im UZ verfügte der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Produktionskapazitäten, um den Anstieg der Ausfuhrverkäufe zu decken. Dasselbe galt für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Außerdem machte der Anstieg der Ausfuhrmenge nur einen kleinen Teil des Rückgangs in Höhe von 17 % aus (siehe vorstehende Tabelle 4), der bei den Inlandsverkäufen zu verzeichnen war. Der Anstieg der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union trägt daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.
(180)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wies der ausführende Hersteller UPM darauf hin, dass sich die Analyse der Ausfuhrleistung in der vorläufigen Verordnung auf die Daten für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stütze, die einen Anstieg zeigten, während die von den Antragstellern geschätzte Ausfuhrleistung für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt einen Rückgang ausweise.
(181)
Nach den Angaben des Antragstellers wurde bei den Ausfuhren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum ein Rückgang um 4 % verzeichnet. Während die Ausfuhrmengen von 2017 bis 2019 um 12 % zurückgingen, stiegen die Ausfuhrmengen von 2019 bis zum UZ um 8 %, was zu einem höheren prozentualen Anteil der Ausfuhren an den Gesamtverkäufen führte. Dementsprechend konnte die Ausfuhrleistung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
(182)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
5.2.3.
Wettbewerbsnachteil beim Zugang zum wichtigsten Rohstoff
(183)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, dass der Wirtschaftszweig der Union unter einer begrenzten Verfügbarkeit des wichtigsten Rohstoffs, nämlich Birkenholzstämmen, leiden würde, was geringere Produktionsmengen und steigende Kosten verursachen und somit den Grund für die Schädigung darstellen würde.
(184)
Wie in Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung erläutert, konnte der Zugang zum wichtigsten Rohstoff – Birkenholzstämme – nicht als Erklärung für die Schädigung herangezogen werden, da die Unionshersteller ausreichenden Zugang zur Versorgung mit Birkenholzstämmen hatten. Aus Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung ging hervor, dass die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum um 22 % und von 2019 bis zum UZ um 6 % stiegen. Die Entwicklung der Lagerbestände deutete darauf hin, dass das Problem nicht in der Produktion, sondern in der Vermarktung lag. Daher ließ sich der Produktionsrückgang im Bezugszeitraum nicht mit der Verfügbarkeit von Holz erklären.
(185)
Die Untersuchung ergab auch, dass die Rohstoffkosten den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten. Das Problem bestand vielmehr darin, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Drucks, den die gedumpten Einfuhren aus Russland sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise ausübten, nur begrenzt in der Lage war, seine Preise in gleichem Maße anzuheben, wie die Kosten stiegen. Wie in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung erläutert, lässt sich dies insbesondere an der Tatsache ablesen, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2019 und dem UZ zwar sanken, dies aber nicht zu einer Verbesserung der Rentabilität führte. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
5.2.4.
Selbstverschuldete Schädigung
(186)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung der Russischen Föderation vor, dass der Kapazitätsausbau zur Steigerung der Produktion, der nicht realisiert wurde, eine Ursache für die Schädigung sei.
(187)
Im Gegensatz zu diesem Vorbringen stellte die Kommission fest, dass die jährlichen Investitionen im Bezugszeitraum um 1 % zurückgingen, wie aus Tabelle 10 hervorgeht und in Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung erläutert wird. Wie bereits in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung erläutert, ging die Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum um insgesamt 3 % zurück.
(188)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen, die Investitionen in den Kapazitätsausbau seien eine Ursache für die Schädigung, unbegründet ist, wie auch in den Erwägungsgründen 156 und 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.
5.2.5.
Streiks in Finnland
(189)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass sich die Streiks in Finnland negativ auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hätten, was zu geringeren Produktionsmengen und folglich geringeren Verkaufsmengen geführt habe. Die Streiks hätten auch einen Kostenanstieg verursacht, der eine geringere Rentabilität bewirke.
(190)
Der Anstieg der Lagerbestände belegte, wie in Tabelle 9 der vorläufigen Verordnung dargestellt, dass die Probleme nicht in der Produktion bestanden. Was den Kostenanstieg betrifft, so ging aus Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung entgegen den Behauptungen hervor, dass die Kosten in dem Zeitraum, in dem die Streiks stattfanden, gesunken sind. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Streiks der Fabriken in Finnland nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
5.2.6.
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(191)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, die infolge der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdowns könnten zu Produktionsausfällen geführt haben, die sich möglicherweise auf die Produktionsmengen, die Beschäftigung und die Kosten ausgewirkt hätten. Nach der endgültigen Unterrichtung machte auch die Regierung der Russischen Föderation geltend, dass die COVID-19-Pandemie der Hauptgrund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei.
(192)
Wie in Erwägungsgrund 128 erläutert, standen die Entwicklung der Lagerbestände und die Kosten im Widerspruch zu den Behauptungen. Die COVID-19-Krise wirkte sich im UZ nicht negativ auf die Produktionsmengen und die Beschäftigung aus. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück und gelangte zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der COVID-19-Krise den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen.
5.2.7.
Vergleichbarkeit der Ware
(193)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, es gebe keine Wettbewerbsüberschneidung von vom russischen Wirtschaftszweig hergestelltem Birkensperrholz mit dem vom Wirtschaftszweig der Europäischen Union hergestellten Sperrholz, da sie angeblich unterschiedliche Qualitäten für unterschiedliche Segmente herstellen, und daher seien die russischen Einfuhren nicht die Ursache für die Schädigung gewesen.
(194)
Allerdings verglich die Kommission Tausende verschiedener Arten von Sperrholzprodukten und stellte eine erhebliche Übereinstimmung (über 68 %) zwischen den Unionsverkäufen und den aus Russland eingeführten Waren fest. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die eingeführten Waren und die gleichartigen Waren der Union nicht nur dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen, sondern auch, dass der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden Hersteller in denselben Sektoren und im Hinblick auf dieselben Endverwender miteinander konkurrieren. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die angeblich fehlende Vergleichbarkeit der Waren und die angeblich mangelnden Überschneidungen im Wettbewerb den ursächlichen Zusammenhang nicht abgeschwächt haben.
(195)
Nach der endgültigen Unterrichtung bestand die Sveza-Gruppe darauf, dass der Mangel an Vergleichbarkeit der Waren und somit die Wettbewerbsüberschneidungen, die bei der Analyse der Schadensursache berücksichtigt werden müssten, erheblich seien. Außerdem sei das Argument der Kommission, die Vergleichbarkeit der Waren sei für die Ermittlung der Schadensursache nicht relevant, fehlerhaft und mit den WTO-Regeln unvereinbar. Die Regierung der Russischen Föderation behauptete auch, die Kommission habe die Vergleichbarkeit der Waren und die Wettbewerbsüberschneidungen zwischen Warentypen mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht ausreichend analysiert.
(196)
Die Kommission teilte diese Auffassung, dass sie die Vergleichbarkeit der Waren im Hinblick auf die Ermittlung der Schadensursache nicht berücksichtigt habe, nicht und hielt dies für eine falsche Auslegung ihrer Feststellungen. Wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt, stellte die Kommission entgegen dem Vorbringen des ausführenden Herstellers fest, dass angesichts des hohen Maßes an Warenübereinstimmung und Wettbewerb in denselben Sektoren und für dieselben Verwender sowohl die Vergleichbarkeit der Waren als auch der Wettbewerb gegeben waren. Das Vorbringen der mangelnden Vergleichbarkeit der Waren und des fehlenden Wettbewerbs war daher unbegründet und konnte den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen.
(197)
Ein weiterer ausführender Hersteller (SPM) verwies auch auf die angeblich mangelnde Vergleichbarkeit der Waren und den fehlenden Wettbewerb und forderte, dass Warentypen, die nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt würden, aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten.
(198)
Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den in Erwägungsgrund 196 dargelegten Gründen zurück. Zudem erinnerte die Kommission daran, dass sie – wie in Erwägungsgrund 143 dargelegt – sehr ähnliche Warentypen in Gruppen eingeteilt hatte, um dafür Sorge zu tragen, dass ein fairer Preisvergleich zwischen den russischen Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren auf der Grundlage repräsentativer Mengen durchgeführt werden konnte.
(199)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 162 bis 163 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
(200)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, die Kommission habe es versäumt, Informationen über die Daten nach dem UZ gebührend zu berücksichtigen, die der Ansicht der Sveza-Gruppe nach belegten, dass die russischen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen könnten. Die Sveza-Gruppe bezog sich insbesondere auf bestimmte Erklärungen des Antragstellers, wonach er aufgrund vereinbarter Verträge nicht in der Lage gewesen sei, globale Preiserhöhungen weiterzugeben, und dass es in der Zeit nach dem UZ weder eine Preis- noch eine Zielpreisunterbietung gegeben habe. Stattdessen seien langfristige Verträge und Schwankungen der Rohstoffpreise die Ursache der angeblichen Schädigung.
(201)
SPM machte ferner geltend, die Kommission habe es versäumt, die Entwicklungen nach dem UZ bei der Bewertung der Schädigung und der Schadensursache ordnungsgemäß zu berücksichtigen, was nach Ansicht von SPM jedoch erforderlich sei, wenn die Entwicklungen nach dem UZ offenkundig, unbestritten und dauerhaft seien.
(202)
Die Kommission berücksichtigte bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache die für den UZ festgestellte Situation. Sie erinnerte daran, dass Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung normalerweise nicht berücksichtigt werden. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die Situation nach dem UZ vorübergehender Natur und das Ergebnis einer unerwarteten und schnellen Erholung nach der COVID-19-Krise ist. Deshalb wurde selbst angesichts der Entwicklungen nach dem UZ nicht davon ausgegangen, dass diese vorübergehenden Umstände so beschaffen waren, dass sie die vorgeschlagene Einführung endgültiger Antidumpingzölle als unangemessen erscheinen lassen würden. Dennoch wird die Kommission – wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt – die Situation nach dem UZ im Zusammenhang mit einer möglichen Aussetzung der Zölle aufgrund vorübergehend geänderter Marktbedingungen analysieren. Eine solche Analyse wird jedoch zu gegebener Zeit durchgeführt und in einer separaten Entscheidung zusammengefasst.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(203)
Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der Faktoren – weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung – dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union so weit abgeschwächt worden wäre, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
6.1.
Schadensspanne
(204)
Die Vorbringen von UPM und der Sveza-Gruppe zu Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in den Preisunterbietungsberechnungen gelten auch für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle. Diese Vorbringen wurden, wie vorstehend in Abschnitt 4.3.3 dargelegt, von der Kommission zurückgewiesen.
(205)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe ferner vor, dass die Kommission die Schadensspanne falsch berechnet habe, da sie die schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren nicht herausgerechnet habe. Nach Ansicht der Sveza-Gruppe muss die Kommission sicherstellen, dass der (gegebenenfalls) eingeführte Antidumpingzoll nicht über den Betrag hinausgeht, der zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren erforderlich ist, indem sie unter anderem dafür Sorge trägt, dass bei der Festsetzung des Antidumpingzolls die schädigenden Auswirkungen, die durch andere Faktoren als diese Einfuhren verursacht werden, nicht berücksichtigt werden. Die Kommission müsse daher die Schadensspanne anpassen, um die durch andere Faktoren als die russischen Einfuhren verursachte Schädigung auszuschließen.
(206)
Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass der Antidumpingzoll auf der Grundlage der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt wurde. Aus diesem Grund geht der eingeführte Zoll nicht über das Maß hinaus, das zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren erforderlich ist, selbst wenn die ermittelte Schadensspanne deutlich höher ist als die Dumpingspanne. Die Kommission verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sie – wie in Abschnitt 5.2 beschrieben – mehrere andere Faktoren, die möglicherweise zu der Schädigung beitrugen, untersuchte und feststellte, dass keiner dieser Faktoren – weder einzeln noch in Kombination – den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung abschwächen konnte. Die Schadensspanne muss schließlich gemäß Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung ermittelt werden. Daher hat die Kommission den Zielpreis und das Rentabilitätsniveau unter Berücksichtigung der aufgeführten Faktoren festgelegt.
(207)
Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen war und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.
(208)
Auf der Grundlage von Daten aus der Datenbank Surveillance 2 lagen die Einfuhrmengen aus Russland während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums 98,6 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum auf Vier-Wochen-Basis. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.
(209)
Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus den Einfuhrmengen im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum in Höhe von 85449 Tonnen und den Einfuhrmengen aus den 52 Wochen des UZ durch das auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrvolumen im UZ geteilt wurde. Die daraus resultierende Zahl von 1,02 entsprach der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die Schadensspanne wurde somit mit diesem Faktor multipliziert. Daher ergibt sich folgende endgültige Schadensbeseitigungsschwelle:
(210)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, die Kommission sei nicht berechtigt, eine Berichtigung der Schadensspanne gemäß Artikel 9 Absatz 4 vorzunehmen. Erstens habe die Kommission zwei verschiedene Datenquellen, nämlich die Datenbank Surveillance 2 und Eurostat, verwendet, um einen erheblichen Anstieg bei den Einfuhren festzustellen. Dies beruhe auf der Verwendung einer Quelle zur Ermittlung der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum und einer anderen Quelle in Verbindung mit einer angeblich unzuverlässigen Methode zur Ermittlung der Einfuhrmenge im UZ. Die Feststellung eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren stütze sich daher nicht auf eine objektive Prüfung eindeutiger Nachweise. Ferner brachte die Sveza-Gruppe vor, dass die Einfuhren in dem Vorunterrichtungszeitraum weder die Preise noch die Zielpreise in der Union unterboten hätten und daher keine zusätzliche Schädigung durch diese Einfuhren verursacht worden sein könne.
(211)
Wie in Erwägungsgrund 207 erläutert, waren die Einfuhrmengen und nicht die Preise ausschlaggebend für die Prüfung, ob durch den Anstieg der Einfuhren eine zusätzliche Schädigung verursacht wurde. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung muss die Kommission auch dann die zusätzliche Schädigung, die sich aus einem weiteren erheblichen Anstieg der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren ergibt, berücksichtigen, wenn im Vorunterrichtungszeitraum keine zollamtliche Erfassung stattgefunden hat. Da der Anstieg der Einfuhren aus Russland in diesem Zeitraum objektiv sehr erheblich war, nahm die Kommission gemäß dieser Bestimmung – im Einklang mit deren Wortlaut ( „berücksichtigt” ) – eine entsprechende Anpassung der Schadensspannen vor. Bezüglich der Verwendung verschiedener Datenquellen erinnerte die Kommission daran, dass die Analyse auf einer gemeinsamen Quelle beruht, und zwar auf den von den Zollverwaltungen erfassten Informationen, unabhängig davon, in welcher Datenbank diese Informationen gespeichert sind. Die Kommission rief ferner in Erinnerung, dass beide Datenbanken – Eurostat und Surveillance 2 – zwar mit denselben Informationen gespeist werden, aber lediglich die Datenbank Surveillance 2 Informationen auf der für diese Analyse erforderlichen Ebene der täglichen Daten liefert. Die Kommission bestätigte ihren in Abschnitt 4.3 dargelegten Standpunkt in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten und die Methode zur Ermittlung der Einfuhrmengen im UZ. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(212)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 168 bis 177 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in der vorstehenden Tabelle vorgenommenen Änderungen.
7.
INTERESSE DER UNION
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(213)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Segezha vor, dass die Einführung der Maßnahmen aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen seitens der russischen Regierung in Verbindung mit wahrscheinlichen Ausfuhrbeschränkungen für Rohstoffe zulasten der Unionshersteller gehen würde. Der Kommission lagen keine Hinweise darauf vor, dass die russische Regierung aufgrund dieses Verfahren Vergeltungsmaßnahmen ins Auge fassen würde, weshalb die Kommission das Vorbringen als unbegründet erachtete.
(214)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, dass die Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich keinen konkreten Vorteil bringen würden, da aufgrund der fehlenden Produktionskapazität die Nachfrage in der Union nicht gedeckt werden könne und die Einfuhren aus Russland, wie es auch nach der Einführung der Maßnahmen zu beobachten gewesen sei, anhalten würden. Die Kommission erinnerte daran, dass mit den Maßnahmen nicht das Ziel verfolgt wird, die Einfuhren aus Russland zu blockieren, sondern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sodass auch weiterhin Birkensperrholz aus Russland bezogen werden kann, jedoch zu fairen Preisen.
(215)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 179 bis 182 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(216)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten mehrere Einführer ein, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu einer Erhöhung der Materialkosten für sie und ihre Abnehmer führen würde. Diese zusätzlichen Kosten wären nur schwer zu decken und würden daher ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden. Nach der endgültigen Unterrichtung machte Birch Plywood Alliance außerdem geltend, dass sich die Maßnahmen negativ auf Einführer und Verwender auswirken würden.
(217)
Was die wirtschaftlichen Folgen für die Einführer angeht, so ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Einführer bei einem gewogenen durchschnittlichen Gewinn von 4,7 % eine rentable Geschäftstätigkeit aufwiesen, wobei der Anteil von Birkensperrholz in ihrem Produktportfolio unterschiedlich ist.
(218)
Die Stellungnahmen zum Interesse der Einführer nach der vorläufigen Unterrichtung, die sich auf die mangelnde Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union bezogen, entsprachen den Stellungnahmen der Verwender und werden in Abschnitt 7.3 behandelt.
(219)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 189 bis 190 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
7.3.
Interesse der Verwender
(220)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, Antidumpingzölle würden die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender gefährden. Ferner wurde angeführt, dass die Bewertung des Interesses der Verwender in der vorläufigen Verordnung auf einer vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Studie beruhe und dass die Kommission die Daten außer Acht gelassen habe, die von den Einführern und Verwendern in ihren Fragebogen vorgelegt worden seien.
(221)
In Bezug auf die Verwendung der mit Blick auf interessierte Parteien übermittelten Daten erinnerte die Kommission daran, dass die Bewertung des Unionsinteresses, einschließlich der Interessen der Verwender, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgte, einschließlich der Fragebogen für Einführer und Verwender sowie der von interessierten Parteien bereitgestellten Informationen. Was die Auswirkungen auf die Verwender anbelangt, so dürfte sich, wie in Erwägungsgrund 194 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Einführung von Maßnahmen auf die einzelnen Verwender unterschiedlich auswirken, je nachdem, wie hoch der Anteil der Kosten für Birkensperrholz an den Gesamtkosten des jeweiligen Sektors ist und ob die Kosten an die nachgelagerten Verbraucher weitergegeben werden können. Auf der Grundlage der Erläuterungen in den Erwägungsgründen 194 und 195 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen.
(222)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, dass sich Unionshersteller weigerten, bestimmte Abnehmer zu beliefern oder bestimmte Waren auszuliefern.
(223)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Birch Plywood Alliance und die Sveza-Gruppe vor, dass das unzureichende Angebot von Unionsherstellern nicht zufällig oder vorübergehend, sondern struktureller Natur sei und dass die Unionshersteller sich weigerten, bestimmte Abnehmer zu beliefern bzw. bestimmte Waren zu liefern.
(224)
Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht verpflichtet ist, die Nachfrage in der Union vollständig zu decken. Wie aus Tabelle 1 und Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, verfügt der Wirtschaftszweig der Union nicht über die Kapazität, um den gesamten Unionsverbrauch zu decken. Daher gibt es zwangsläufig einige Abnehmer, die nicht direkt vom Wirtschaftszweig der Union beliefert werden. Wie jedoch in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird mit den Maßnahmen nicht beabsichtigt, die Einfuhren aus Russland zu unterbinden, sondern vielmehr die weitere Beschaffung von Birkensperrholz aus Russland zu fairen Preisen zu ermöglichen, wie es auch nach der Einführung der vorläufigen Zölle der Fall war.
(225)
Wie in Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus ein umfangreiches Netz von Einzelhändlern aufgebaut, das es ihm ermöglicht, kleine Abnehmer zu erreichen, die nicht die Möglichkeit haben, ganze Container zu kaufen. Des Weiteren kann, wie bereits erwähnt, jeder Abnehmer weiterhin Waren von russischen Herstellern sowie aus anderen Drittländern wie der Ukraine oder Belarus beziehen.
(226)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Blomberger Holzindustrie GmbH, ein Verwender von Birkensperrholz, vor, dass ihr Geschäft beeinträchtigt werde, da sie langfristige Verträge geschlossen hätten, die kurzfristig nicht geändert werden könnten. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung wurden jedoch alle der Kommission bekannten interessierten Parteien über den Beginn des Verfahrens unterrichtet. Die im Amtsblatt veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung enthielt einen detaillierten Zeitplan für die Untersuchung. Eine offene Fassung des Antrags, die Informationen über die mutmaßliche Höhe des Dumpings enthielt, stand ebenfalls zu Beginn des Verfahrens zur Verfügung. Ebenso erhielten alle interessierten Parteien vier Wochen vor der Zollanwendung Unterlagen zur Vorunterrichtung mit der erwarteten Höhe der Zölle. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass den interessierten Parteien rechtzeitig ausreichende Informationen über die möglichen Auswirkungen der Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden.
(227)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten zahlreiche Verwender und andere interessierte Parteien vor, die Maßnahmen würden sich wesentlich auf die finanzielle Lage der Verwender auswirken. Es wurde angeführt, dass sich die Lage durch die Marktentwicklung nach dem UZ, nämlich durch einen erheblichen Anstieg der Preise sowie der Transportpreise, besonders verschlimmert habe, wodurch die Verwender gezwungen seien, einen im Vergleich zum UZ deutlich höheren Preis für die betroffene Ware zu zahlen. Die interessierten Parteien brachten vor, dass die Verwender nicht in der Lage seien, die aus den Zöllen resultierende Preiserhöhung in der Marktlage, wie sie sich nach dem UZ darstelle, weiterhin an die Endabnehmer weiterzugeben, und deshalb sei die im vorläufigen Stadium erfolgte Analyse der Auswirkungen auf Verwender und Einführer aufgrund der Entwicklungen nach dem UZ nichtig. In diesem Zusammenhang ersuchten einige Parteien die Kommission, die verfügbaren Daten für die Zeit nach dem UZ zu bewerten, um das Unionsinteresse besser beurteilen zu können.
(228)
Die Kommission erinnerte daran, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 betrafen. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Daher stützen sich die Feststellungen dieser Untersuchung auf die Informationen über den oben genannten Zeitraum. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass die angeblich ungewöhnlich hohen Preise für die betroffene Ware nach dem UZ und der Anstieg der Transportkosten als Reaktion auf die weltweite wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise und den Anstieg der Nachfrage vorübergehender Natur sein dürften. Dies wurde durch eine Prognose der Weltbank(22) bestätigt. Dementsprechend änderten die der Kommission vorliegenden Informationen über Entwicklungen nach dem UZ nichts an den vorstehenden und in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
(229)
Während allgemein davon ausgegangen wurde, dass sich die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt stabilisieren werden, war es für die Kommission schwierig, Niveau und Dauer der hohen Nachfrage und Preise zu bestimmen. In jedem Fall forderte die Kommission ausnahmsweise Daten über Produktionsmenge, Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität der Unionshersteller nach dem UZ an und holte die Stellungnahmen der interessierten Parteien ein, um die Auswirkungen der jüngsten Marktentwicklung auf das Unionsinteresse zu gegebener Zeit weiter zu bewerten.
7.4.
Interesse der Lieferanten
(230)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 197 bis 200 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
7.5.
Andere interessierte Parteien: andere Sperrholzhersteller, Umweltinteressen
(231)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde vorgebracht, dass die Kommission den unbelegten Behauptungen von Sperrholzverbänden anderer Holzarten Bedeutung beigemessen habe. Ebenso wurde angeführt, dass das Argument, dass „höhere Preise” von Birken „eine Nachfrage nach sich zöge[n], die traditionell für andere Holzarten ... bestehe” , widersprüchlich sei. Die Kommission stellte fest, dass die Argumentation in Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung darin bestand, dass bestimmte Veränderungen bei der Nachfrage nach anderen Sperrholzarten durch den Rückgang der Preise für Birkensperrholz im Vergleich zu den Preisen für Sperrholz aus anderen Holzarten ausgelöst wurden. Darüber hinaus hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung die Argumente der Sperrholzverbände anderer Holzarten berücksichtigt, diesen jedoch keine besondere Bedeutung beigemessen, da diese Argumente in jedem Fall nichts an der Schlussfolgerung geändert hätten, dass sich die Maßnahmen positiv auf die Unionshersteller auswirken würden.
(232)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller Segezha vor, dass die Einführung von Maßnahmen dem europäischen Grünen Deal zuwiderlaufen würde, da die Maßnahmen zu einer Zunahme der Verlagerung von CO2-Emissionen führen würden. Dieses Vorbringen wurde jedoch bereits in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung behandelt. Da keine weiteren Informationen zur Untermauerung dieses Arguments vorgelegt wurden, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung.
(233)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Sveza-Gruppe vor, dass die im Rahmen der Bewertung des Unionsinteresses erforderliche Interessenabwägung nicht zugunsten der Unionshersteller ausgefallen sei. Die Unionshersteller dürften weder in Bezug auf die Mengen noch auf die Preise nennenswerte Vorteile aus der Einführung von Maßnahmen ziehen. Außerdem seien sie nach wie vor nicht in der Lage, den Großteil der Verwender zu beliefern, was durch die Engpässe und die steigenden Preise noch verschärft werde. Im Gegensatz dazu müssten die Verwender im gleichen Zusammenhang eine zusätzliche Kostenlast tragen, da sie keine andere Wahl hätten, als die Waren weiterhin aus Russland zu Preisen, bei denen es sich angeblich nicht um eine Preis- oder Zielpreisunterbietung in Bezug auf die Unionshersteller handelte, zu beziehen.
(234)
Die Kommission rief in Erinnerung, dass der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, bei der Bewertung des Unionsinteresses gemäß Artikel 21 der Grundverordnung besonders Rechnung getragen muss, während Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, nicht angewendet werden können, wenn die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommt, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.
(235)
Daraus folgt, dass die Abwägung verschiedener Interessen eindeutig gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen muss, damit diese nicht angewendet werden. Entgegen dem Vorbringen der Sveza-Gruppe reicht es nicht aus, dass die Interessenabwägung nicht „zugunsten” der Einführung von Maßnahmen ausfällt. Wie in den vorangegangenen Erwägungsgründen erläutert, hat die Kommission die verschiedenen Interessen und die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen eingehend geprüft; dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt eindeutig nicht zuwiderlaufen würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
7.6.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(236)
In Anbetracht des Vorstehenden und wie in Erwägungsgrund 202 dargelegt, wird davon ausgegangen, dass die Situation nach dem UZ vorübergehender Natur ist. Die Analyse der Daten für die Zeit nach dem UZ ergab jedenfalls, dass sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Union – wie in Abschnitt 4.5 festgestellt – nicht erheblich geändert hat. Sie zeigte zudem, dass auch nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiterhin Einfuhren aus Russland auf den Unionsmarkt gelangten, um die Nachfrage in der Union zu decken. Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen dem Unionsinteresse gemäß Artikel 21 eindeutig nicht zuwiderlaufen würde. Daher bestätigte die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(237)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, im Falle der Einführung von Maßnahmen sollten diese in Form eines Mindesteinfuhrpreises festgelegt werden, da dies die Interessen verschiedener Parteien ausgleichen, eine Verknappung der betroffenen Ware verhindern und den Wettbewerb auf dem Markt sichern würde. Ebenso wurde vorgebracht, dass der Mindesteinfuhrpreis die Preisunterschiede zwischen quadratischem und rechteckigem Sperrholz berücksichtigen solle.
(238)
Da die betroffene Ware in einer Vielzahl von Warentypen hergestellt und verkauft wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises weder praktikabel wäre noch die Höhe des Dumpings korrekt widerspiegeln würde.
8.1.
Endgültige Maßnahmen
(239)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(240)
Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:
(241)
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(242)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(23) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(243)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(244)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.2.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(245)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zu der mit dieser Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
(246)
Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.
9.
VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
(247)
Nach der endgültigen Unterrichtung reichten zwei russische ausführende Hersteller innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist Angebote für eine Preisverpflichtung ein: SPM und UPG.
(248)
Nach Artikel 8 der Grundverordnung müssen die Preisverpflichtungsangebote geeignet sein, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete die Angebote anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass ihre Annahme aus folgenden Gründen nicht sinnvoll wäre;
(249)
Beide Unternehmen produzieren und verkaufen Hunderte Warentypen mit erheblichen Preisunterschieden. Eines der Unternehmen schlug lediglich für einen Warentyp einen Mindesteinfuhrpreis vor, wodurch das Risiko von Ausgleichsgeschäften in Bezug auf verschiedene Warentypen maßgeblich erhöht wird. Der andere ausführende Hersteller bot einen Mindesteinfuhrpreis an, der für die meisten Warentypen unter dem nicht schädigenden Preis und unter den Niveaus läge, die die Dumpingspanne angemessen widerspiegeln würden. Der vorgeschlagene Mindesteinfuhrpreis reichte daher nicht aus, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.
(250)
Ein Hersteller schlug vor, den Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage der Entwicklung der Preise für Birkenholzstämme zu indexieren, während der zweite Hersteller keine Indexierung vorschlug. Eine Indexierung wäre zwar angesichts der auf dem Markt festgestellten Preisvolatilität erforderlich; die Kommission stellte jedoch fest, dass die vorgeschlagene Indexierung die Entwicklung der Verkaufspreise nicht widerspiegelte. Daher wurde die vorgeschlagene Indexierung als ungenau eingeschätzt.
(251)
Die verschiedenen Typen und Modelle von Birkensperrholz lassen sich durch eine physische Prüfung nicht leicht voneinander unterscheiden. Insbesondere wäre es sehr schwierig, die verschiedenen Arten der Beschichtung nur im Rahmen einer physischen Prüfung zu beurteilen. Ohne eine eingehende Laboranalyse könnten die Zollbehörden nicht feststellen, ob die eingeführte Ware der angemeldeten Ware entspricht.
(252)
Die Kommission übermittelte den Antragstellern Schreiben, in denen sie die Gründe für die Ablehnung der Verpflichtungsangebote darlegte.
(253)
UPG hat dazu Stellung genommen, aber keine Argumente vorgebracht, die sich auf die Gründe für die Ablehnung der Angebote ausgewirkt hätten. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.
(254)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtungsangebote aus den in den Erwägungsgründen 247 bis 251 dargelegten Gründen nicht durchsetzbar und daher nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung waren, und lehnte die Angebote daher ab.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(255)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(256)
Artikel 3 dieser Verordnung enthält eine Änderung in Bezug auf die Namen der sieben ausführenden Hersteller der Sveza-Gruppe und den Namen eines nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers nach einer Namensänderung, die der Kommission am 28. Juli 2021 mitgeteilt wurde und die die Feststellungen in dieser Untersuchung in keiner Weise berührt. Die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle gilt für die Unternehmensnamen gemäß dem geänderten Artikel 3.
(257)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 428 vom 11.12.2020, S. 27.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 47).

(4)

Siehe Archivnummer t21.004885.

(5)

Diese Stellungnahmen betreffen die Antwort von Zhesharsky auf den Fragebogen und die Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 18. Januar 2021. Es kann auch auf den Bericht über den Fernabgleich verwiesen werden.

(6)

Siehe Archivnummer t21.004918.

(7)

Wechselkurs EUR/RUB: 7/2019 = 70,907; 8/2019 = 73,216; 9/2019 = 71,411; 10/2019 = 71,086; 11/2019 = 70,577; 12/2019 = 69,987; 1/2020 = 68,769; 2/2020 = 69,911; 3/2020 = 82,426; 4/2020 = 81,745; 5/2020 = 79,233; 6/2020 = 78,038.

(8)

Gewogener Durchschnitt des Wechselkurses für den Zeitraum Juli 2019–Februar 2020 = 70,73.

(9)

Was die Methode zur Ermittlung des Normalwerts für einen bestimmten Warennummerntyp anbelangt, so verwendet die Kommission den EUCOP-Datensatz nur bei fehlenden Verkäufen auf dem Inlandsmarkt und somit fehlenden DMCOP-Daten (also Daten zu den Herstellkosten der Inlandsverkäufe) für diesen Warennummerntyp. EUCOP- und DMCOP-Datensätze enthalten die Herstellkosten für die EU und für die Inlandsmärkte für jeden verkauften Warennummerntyp.

(10)

Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 43 und 55-59.

(11)

Siehe auch Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube LLC/Kommission, T-716/19, ECLI:EU:T:2021:457, Rn. 162 und 163.

(12)

Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube LLC/Kommission, T-716/19, ECLI:EU:T:2021:457, Rn. 163.

(13)

Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Matsushita/Rat, C-104/90, EU:C:1993:837, Rn. 14. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T-249/06, EU:T:2009:62, Rn. 185.

(14)

Siehe entsprechend dazu das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat, T-26/12, ECLI:EU:T:2015:437, Rn. 60.

(15)

Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat, T-26/12, ECLI:EU:T:2015:437, Rn. 62.

(16)

Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, verbundene Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, ECLI:EU:C:2012:78, Rn. 50–69.

(17)

In den Fußnoten 15 und 16 zitiert.

(18)

Datenquelle Eurostat, angepasst unter Anwendung der in Abschnitt 4.3.1 erläuterten Methodik.

(19)

TARIC-Code: 4412330010

(20)

KN-Code: 44123300

(21)

Seit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung änderte sich die Quote geringfügig auf 79 %, da aktuellere Einfuhrstatistiken für einen längeren Zeitraum verfügbar waren. Die Kommission verwendete die TARIC-Daten für volle Kalendermonate von der Einleitung der Untersuchung bis zur Veröffentlichung der Vorunterrichtung (November 2020 bis April 2021).

(22)

Laut Schätzungen der Weltbank stabilisieren sich die Preise für die wichtigsten Rohstoffprodukte im Verlauf des Jahres 2021.

Weltbank, „Commodity Prices to stabilise after Early 2021 Gains, Supported by Global Economic Recovery” (Rohstoffpreise dürften sich nach anfänglichem durch die weltweite wirtschaftliche Erholung unterstütztem Anstieg im Jahr 2021 stabilisieren), https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/04/20/commodity-prices-to-stabilize-after-early-2021.

(23)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(24)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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