Präambel VO (EU) 2021/1934

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 62 und 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren festgelegt. Gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Lands oder dieses Gebiets. Um zu klarzustellen, wie der nichtpräferenzielle Ursprung von pflanzlichen Erzeugnissen zu bestimmen ist, die als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt anzusehen sind, ist Artikel 31 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass die pflanzlichen Erzeugnisse nicht nur in dem betreffenden Land oder Gebiet geerntet, sondern auch dort angebaut worden sein müssen.
(2)
Um die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren anzupassen, bei denen die Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob diese unter Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen oder nicht, ist Artikel 33 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass der größere Teil der verwendeten Vormaterialien auf der Grundlage des Kriteriums des Gewichts oder des Wertes der genannten Vormaterialien zu bestimmen ist. Diese Spezifizierung sollte je nach Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren erfolgen, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde (im Folgenden das „Harmonisierte System” ).
(3)
Gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten Minimalbehandlungen nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungen, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führen. Daher ist für Fälle, in denen die letzte Be- oder Verarbeitung der Waren in einer Minimalbehandlung besteht, eine Methode festzulegen, die die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs der betreffenden Waren ermöglicht. Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte dahin gehend ergänzt werden, dass festgelegt wird, dass diese Waren als ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung in dem Land oder Gebiet unterzogen gelten, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat, und zwar je nach Kapitel des Harmonisierten Systems auf der Grundlage des Gewichts oder des Wertes dieser Materialien,
(4)
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten wesentliche Ersatzteile für in bestimmten Abschnitten der Kombinierten Nomenklatur erfasste Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. Im Interesse der Kohärenz sollte die Definition des Begriffs „wesentliche Ersatzteile” in Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass der Hinweis in Buchstabe a der genannten Bestimmung auf bereits früher ausgeführte Waren gestrichen wird.
(5)
Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in der Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-01 entsprechend aktualisiert werden.
(6)
In Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Waren als Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gelten. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Waren insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 geändert wurde, sollte auch Anhang 22-03 entsprechend aktualisiert werden.
(7)
In Anhang 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die im Zusammenhang mit dem APS von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Vormaterialien aufgeführt. Die Vorschriften des genannten Anhangs sind auf die dort aufgeführten Vormaterialien insbesondere auf der Grundlage ihrer Einreihung im Harmonisierten System anzuwenden. Da das Harmonisierte System in seiner Fassung von 2022 Änderungen enthält, sollte auch Anhang 22-04 entsprechend aktualisiert werden.
(8)
Die Fassung des Harmonisierten Systems von 2022 gilt erst ab dem 1. Januar 2022; die Änderungen der Anhänge 22-01, 22-03 und 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf der Fassung von 2022 des Harmonisierten Systems beruhen, sollten daher ab dem 1. Januar 2022 gelten.
(9)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.