ANHANG VO (EU) 2021/1938

Muster des Ausweises gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

TEIL 1

TEIL 2

Erklärung

Der/die Unterzeichnete Name: … Anschrift: … Telefonnummer: … (Angaben zum Halter(*)(**)(*) oder zur ermächtigten Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchzuführeneinfügen) erklärt:
1.
Die Vögel begleiten die unterzeichnete Person und es handelt sich um „Heimtiere” gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die zur Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
2.
Die Vögel bleiben während der zu anderen als Handelszwecken bestimmten Verbringung in der Verantwortung der unterzeichneten Person.
3.
Während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt vor der Verbringung und der tatsächlichen Verbringung bleiben die Vögel isoliert und kommen nicht mit anderen Vögeln in Berührung.
4.
(*)entweder
[Die Vögel werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union verbracht … (Adresse einfügen(**)) und nehmen während eines Zeitraums von 30 Tagen nach dem Tag der Einreise in die Europäische Union nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teil, und

(*)entweder
[die Vögel wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand in die Europäische Union im Ursprungsbetrieb abgesondert, wobei sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.]]
(*)oder
[die Vögel wurden von einem Tierarzt gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft.]]
(*)oder
[die Vögel wurden 14 Tage vor der Verbringung isoliert und mit Negativbefund auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom der Aviären Influenza getestet.]]

(*)oder
[Ich habe alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel nach der Einfuhr 30 Tage lang in dem Quarantänebetrieb …(**)(***)(****), wie in der zugehörigen Veterinärbescheinigung angegeben, unter Quarantäne zu stellen.]
(*)oder
[Der Bestimmungsmitgliedstaat hat eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung der Heimvögel zu anderen als Handelszwecken in sein Hoheitsgebiet gewährt.(****)]

Datum und Ort

Name und Unterschrift

Diese schriftliche Erklärung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Ursprungsgebiets oder -drittlands. Im Falle eines Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeitsdauer um einen zusätzlichen Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise.

TEIL 3

Für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Teil 1 dieses Anhangs gilt Folgendes:
a)
Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt oder der ermächtigte Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
b)
Das Original der Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die eine zusammenhängende und untrennbare Veterinärbescheinigung bilden müssen.
c)
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.
d)
Werden der Veterinärbescheinigung zusätzliche Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes oder des ermächtigten Tierarztes versehen ist.
e)
Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Unterlagen gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)” nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.
f)
Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, und in letzterem Fall anschließend mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands versehen. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen in Artikel 86 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gleichwertig sind. Die Unterschriften müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
g)
Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a der Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

TEIL 4

Die schriftliche Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.

Fußnote(n):

(*)

Nichtzutreffendes streichen.

(**)

Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen.

(***)

Name, Zulassungsnummer und Kontaktdaten des Quarantänebetriebs angeben.

(****)

Dem amtlichen Tierarzt des Gebiets oder Drittlandes sind Nachweise vorzulegen.

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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