Präambel VO (EU) 2021/1961
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der M0-Wert für die Jahre 2022, 2023 und 2024 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen Personenkraftwagen festgelegt werden, die in der Union 2017, 2018 und 2019 zugelassen wurden.
- (2)
- Auf der Grundlage der Werte in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2019/582(2), (EU) 2020/1035(3) und (EU) 2021/973(4) der Kommission belief sich die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand von neuen in den Kalenderjahren 2017, 2018 und 2019 zugelassenen Personenkraftwagen, nach der Anzahl der Neuzulassungen in jedem dieser Jahre gewichtet, auf 1398,50 kg.
- (3)
- Die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen der Hersteller neuer Personenkraftwagen sollten daher für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 nach der Formel in Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 mit 1398,50 als M0-Wert berechnet werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
- (2)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/582 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von neuen leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2017 und für die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft, einschließlich ihrer Mitglieder, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 47).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 37).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2019 und für den Hersteller von Personenkraftwagen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 215 vom 17.6.2021, S. 1).
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