Präambel VO (EU) 2021/1962

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Fehler enthält. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission(2), mit der der genannte Anhang geändert wurde, wurden in Teil 3 Tabelle 3 des Anhangs einige Stoffe eingefügt. Die Einträge für die Stoffe Pentakalium 2,2‘,2“,2“‘,2““-(ethan-1,2- diylnitrilo)pentaacetat, N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)-tetraessigsäure und Pentanatrium-(carboxylatomethyl)iminobis(ethylennitrilo)tetraacetat enthalten Fehler hinsichtlich des Signalworts. Diese Stoffe sind unter anderem als spezifisch zielorgantoxisch — wiederholte Exposition — der Kategorie 2 eingestuft und sollten deshalb gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3.9.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit dem Signalwort „Warning” ( „Achtung” ), das dem Signalwortcode „Wng” entspricht, gekennzeichnet werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 wurde jedoch für diese Stoffe irrtümlich der Signalwortcode „Dgr” (die Abkürzung von „Danger” bzw. „Gefahr” ) eingeführt. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(3)
Da die fehlerhaften Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 ab dem 1. Oktober 2021 gelten, sollte ihre Berichtigung ebenfalls ab jenem Datum gelten.
(4)
Um den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 Rechnung zu tragen, sollte es den Anbietern gestattet werden, die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Berichtigungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor dem Datum ihres Geltungsbeginns freiwillig umzusetzen.
(5)
Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten die Anbieter nicht verpflichtet werden, die Kennzeichnungsetiketten und Verpackungen von Stoffen und Gemischen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht wurden, zu ändern. Da der fehlerhafte Signalwortcode einer höheren Gefahrenklasse entspricht, wird das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit durch die Beibehaltung des entsprechenden Signalworts auf dem Kennzeichnungsetikett nicht abgesenkt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 1).

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