Präambel VO (EU) 2021/1971

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission(2) sind die Meldepflichten für Institute festgelegt, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio zu überwachen, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben, und diese Ansätze gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten ( „Benchmarking” ).
(2)
Im Falle der Kreditrisikoanalyse haben frühere Benchmarkings gezeigt, dass sowohl die Bestimmung der Referenzportfolios als auch die Erläuterungen zu den Meldungen in gewissem Maße verbesserungsfähig sind. Klare Definitionen und Erläuterungen sind notwendig, um eine einheitliche Auslegung und Umsetzung der Meldepflichten durch alle Institute zu fördern, was wiederum zu besserer Datenqualität und genaueren Referenzwerten führen wird. Außerdem hat sich bei den bisherigen Benchmarkings gezeigt, dass die Zahl der gemeldeten Portfolios und deren Komplexität ein großes Hindernis für die Qualität der gemeldeten Daten darstellen. Um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern und genauere Referenzwerte zu erhalten, müssen die Referenzportfolios daher überarbeitet werden, wobei drei Grundprinzipien zugrunde gelegt werden sollten, nämlich dass die Zahl der zu meldenden Referenzportfolios verringert wird, dass die Gestaltung der Referenzportfolios vereinfacht wird und dass stabile Referenzportfolio-Definitionen notwendig sind.
(3)
Die Anregungen und Rückmeldungen der an früheren Marktrisiko-Benchmarkings teilnehmenden Institute haben gezeigt, dass einige der in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 enthaltenen Definitionen der Instrumente für das Marktrisiko-Benchmarking geändert werden müssen. Darüber hinaus werden bei den Definitionen der Marktrisiko-Instrumente Datumsangaben verwendet, die in manchen Fällen jährlich aktualisiert werden müssen.
(4)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(5)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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