Präambel VO (EU) 2021/1973
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält einen Fehler in Anhang XII Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i betreffend die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind.
- (2)
- Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
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