Präambel VO (EU) 2021/1973

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält einen Fehler in Anhang XII Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i betreffend die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien bestimmt sind.
(2)
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.