ANHANG VO (EU) 2021/1975

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)

(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.

Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 5.12.2021.

Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.

Gefroren

Getrocknet oder

in Pulverform

Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren 15 5
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Suppenkonzentrate 15 5
Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern 20 15
Salate 15 5
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 2 2
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 20
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Wurstwaren 30 10

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff „Wanderheuschrecke” bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae).

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden.

Bei gefrorenen LM und getrockneten LM müssen Beine und Flügel entfernt werden, um einer Verstopfung des Darms vorzubeugen, welche durch den Verzehr der großen Stacheln an den Unterschenkeln der Insekten verursacht werden kann. Das Pulver von ganzen LM wird durch mechanisches Mahlen der Insekten samt Flügeln und Beinen und durch Sieben zur Verringerung der Partikelgröße auf weniger als 1 mm gewonnen.

Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Parameter Gefrorene LM Getrocknete LM Pulver von ganzen LM
Merkmale/Zusammensetzung
Asche (% Massenanteil) 0,6-1,0 2,0-3,1 1,8-1,9
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 67-73 ≤ 5 ≤ 5
Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil) 11-21 43-53 50-60
Fett (% Massenanteil) 7-13 31-41 31-41
Gesättigte Fettsäuren (% Fett) 35-43 35-43 35-43
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 0,1-2,0 0,1-2,0 1,0-3,5
(*)Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,5-3,5 5,5-9,0 5,5-9,0
Chitin (% Massenanteil) 1,7-2,4 6,4-10,4 10,5-13,9
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) ≤ 5 ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Blei (mg/kg) ≤ 0,07 ≤ 0,07 ≤ 0,07
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2 ≤ 2
Deoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin A (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1 ≤ 1
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ((**)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett) ≤ 1,2 ≤ 1,2 ≤ 1,2
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ((***)KBE/g) ≤ 105 ≤ 105 ≤ 105
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100

Fußnote(n):

(*)

Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.

(**)

Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

(***)

KBE: koloniebildende Einheiten..

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