Artikel 1 VO (EU) 2021/1976
(1) Auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3 und derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex29053100 (TARIC-Code 2905310010)) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Königreich Saudi-Arabien | Saudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan) | 7,7 % | C674 |
Königreich Saudi-Arabien | Yanbu National Petrochemical Company (Yansab) | 7,7 % | C675 |
Königreich Saudi-Arabien | Eastern Petrochemical Company (Sharq) | 7,7 % | C676 |
Königreich Saudi-Arabien | Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet) | 7,7 % | C677 |
Königreich Saudi-Arabien | Arabian Petrochemical Company (Petrokemya) | 7,7 % | C678 |
Königreich Saudi-Arabien | Jubail United Petrochemical Company (United) | 7,7 % | C679 |
Königreich Saudi-Arabien | Alle übrigen Unternehmen | 7,7 % | C999 |
Vereinigte Staaten von Amerika | Lotte Chemical Louisiana LLC | 3,0 % | C684 |
Vereinigte Staaten von Amerika | MEGlobal Americas Inc | 46,7 % | C680 |
Vereinigte Staaten von Amerika | Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 10,3 % | |
Vereinigte Staaten von Amerika | Alle übrigen Unternehmen | 60,1 % | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollbestimmungen Anwendung.
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