Artikel 1 VO (EU) 2021/1985

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Anhang I enthält außerdem eine Liste

a)
der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i)
das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
ii)
die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und

b)
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.

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