Präambel VO (EU) 2021/2005
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission(2) sind die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ( „ECAI” ) und den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen festgelegt ( „Zuordnung” ).
- (2)
- Seit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 der Kommission(3) geändert wurde, haben sich die quantitativen und qualitativen Faktoren für die Zuordnung einiger Bonitätsbeurteilungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 verändert. Außerdem haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.
- (3)
- Seit die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 erlassen wurde, sind zwei weitere Ratingagenturen gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) registriert und zwei andere ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorsah, aus dem Register gelöscht worden. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, sollte jene Verordnung geändert werden, um eine Zuordnung für die neu registrierte ECAI vorzusehen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen.
- (4)
- Darüber hinaus hat eine gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorgenommen wurde, neue Symbole für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss daher so geändert werden, dass sie die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.
- (5)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (den „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) gemeinsam vorgelegt wurde.
- (6)
- Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 34).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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