Präambel VO (EU) 2021/2006

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission(2) regelt unter anderem die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ( „ECAI” ) und den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(3) genannten Bonitätsstufen ( „externe Ratings” ).
(2)
Seit der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission(4) geändert wurde, haben sich die quantitativen und qualitativen Faktoren für die Zuordnung einiger Bonitätsbeurteilungen verändert. Außerdem haben einige ECAI ihre Ratings auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.
(3)
Nachdem die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 erlassen wurde, sind zwei Ratingagenturen gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) registriert und zwei weitere ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1800 eine Zuordnung enthielt, aus dem Register gelöscht worden. Daher ist es notwendig, für die neu registrierten ECAI eine Zuordnung festzulegen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen.
(4)
Darüber hinaus hat eine gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 eine Zuordnung vorgenommen wurde, neue Symbole für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss daher so geändert werden, dass sie die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (den „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) gemeinsam vorgelegt wurde.
(6)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 4).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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