Artikel 2 VO (EU) 2021/2011

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 62,4 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,
b)
nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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