Artikel 2 VO (EU) 2021/2012
(1) Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 geltende Zollsatz erhoben.
(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
(3) Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(4) Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
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