Artikel 4 VO (EU) 2021/2012
Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 wird aufgehoben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.