ANHANG IV VO (EU) 2021/2017

ANHANG IV

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 2809 TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 2810 C 101 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Gegenpartei 2810 C 102 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko 2814 C 103 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko 2817 C 105.01 – Bestimmung interner Modelle 2826 C 105.02 – Zuordnung interner Modelle zu Portfolios 2828 C 105.03 – Zuordnung interner Modelle zu Ländern 2829

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.
Angaben sind nur für diejenigen Gegenparteien und Portfolios zu übermitteln, für die zum Stichtag tatsächlich eine Risikoposition entweder in Form einer Ursprungsrisikoposition oder in Form einer Risikoposition nach CRM vorhanden ist. Gegenparteien und Portfolios, für die zum Stichtag keine Risikoposition besteht, sind nicht anzugeben.
2.
Angaben sind nur für diejenigen Risikopositionen zu übermitteln, für die die zuständige Behörde ein internes Modell für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge (RWEAs) nach dem Standardansatz genehmigt hat. Bei den in den Tabellen C 102 und C 103 genannten Referenzportfolios sind Risikopositionen nach dem Standardansatz und Risikopositionen, für die die jeweils zuständige Behörde eine vorübergehende oder dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes genehmigt hat, auszuschließen. In die Tabelle C 101 dürfen keine Risikopositionen von Gegenparteien aufgenommen werden, deren Code auf „STDA” endet. Für Gegenparteien, deren Code nicht auf „STDA” endet, dürfen Risikopositionen nach dem Standardansatz nicht in diese Tabelle aufgenommen werden.
3.
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht zu übermitteln. In diesem Fall ist das Feld entweder leer zu lassen oder mit der Angabe „NULL” zu versehen. Gleiches gilt für EAD-gewichtete Mengen, die nicht berechnet werden können. Der Wert „0” ist nur dann anzugeben, wenn tatsächlich die Menge „0” gemeldet werden soll. Bei Mengen, die gleich 0 sind, dürfen die betreffenden Felder weder frei bleiben noch darf dort die Angabe „NULL” verwendet werden.
4.
Geldbeträge sind auf dieselbe Art und Weise zu melden wie zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu einem bestimmten Stichtag gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

TEIL II: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

C 101 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko nach Gegenpartei

Spezialfinanzierungspositionen sind nicht zu berücksichtigen.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Code der GegenparteiSpalte 0010 von Meldebogen 101 in Anhang IAngabe des Codes für die Gegenpartei, den die EBA in Spalte 0010 von Meldebogen 101 in Anhang I der in das Musterportfolio mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Gegenpartei zugewiesen hat. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.
0020RisikopositionsklasseAnhang II Nummer 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Jedes Portfolio ist einer der folgenden Risikopositionsklassen zuzuweisen:

a)
Zentralbanken und Zentralstaaten;
b)
Institute;
c)
Unternehmen – KMU;
d)
Unternehmen – Spezialfinanzierungen;
e)
Unternehmen – Sonstige;
f)
Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, KMU;
g)
Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, keine KMU;
h)
Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend;
i)
Mengengeschäft – Sonstige KMU;
j)
Mengengeschäfte – Sonstige, keine KMU;
k)
Nicht zutreffend.

„Nicht zutreffend” ist anzugeben, wenn keine der aufgelisteten Möglichkeiten zutrifft, was der Fall ist, wenn die Gegenpartei verschiedenen Risikopositionsklassen zugeordnet wird, ohne dass eine Klasse eindeutig vorherrscht.

0040Rating

Anzugeben ist der Rang der vom Institut verwendeten internen Ratingstufe (vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 %). Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

Wurden einer Gegenpartei gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrere Ratingstufen zugewiesen, so ist in Spalte 0040 von Meldebogen C 101.00 in Anhang III die Ratingklasse null (0) einzutragen.

0050Datum der letzten Einstufung der GegenparteiHier ist das Datum der letzten Einstufung der Gegenpartei anzugeben.
0060PDSpalte 0010 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die der Ratingstufe bzw. dem Risikopool zugewiesene PD ist gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. Die PD muss der bei der Berechnung der RWEAs verwendeten PD entsprechen, wobei Auswirkungen möglicher Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht berücksichtigt werden. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

Alle angegebenen Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.

0070Ausfallstatus

Anzugeben ist ein Ausfallstatus aus folgender Liste:

a)
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen sind;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer PD von weniger als 100 % zugewiesen sind.
0080Ursprungsrisikoposition vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSpalte 0020 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der ursprüngliche Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren.
0090Risikoposition nach Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderungen vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSpalte 0090 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des Betrags, auf den ein Kreditumrechnungsfaktor ( „CCF” ) angewandt wird, um die Forderungshöhe bei Ausfall ( „EAD” ) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition anzuwenden.
0100CCFArtikel 166 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden.

Bei Gegenparteien ausschließlich mit Fazilitäten für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten muss der gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen.

Bei Gegenparteien ausschließlich mit Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird das Feld für den gewichteten CCF-Durchschnitt entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen.

Bei Gegenparteien mit Fazilitäten für

a)
die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und
b)
Posten, die nicht in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind,

wird der gewichtete CCF-Durchschnitt nur anhand der unter Buchstabe a fallenden Fazilitäten ermittelt.

Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet.

Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0110EADSpalte 0110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Führt das Institut keine IRB-Risikoposition für die jeweilige Gegenpartei, bleibt das Feld für den Risikopositionswert leer.
0120Wert der SicherheitenSpalten 0150 bis 0210 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der Marktwert der Sicherheiten.
0130Vorrangige unbesicherte Hyp LGD ohne NegativerklärungArtikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die hypothetischen eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall ( „LGD” ), die das Institut für die Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:

a)
Der Umfang der Risikopositionen ist derselbe wie für den in Spalte 0150 ausgewiesenen LGD-Wert;
b)
Die Risikoposition ist vorrangig und unbesichert;
c)
Es gilt keine Negativerklärungsklausel.

Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt.

0140Vorrangige unbesicherte Hyp LGD mit NegativerklärungArtikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die hypothetischen eigenen LGD-Schätzungen, die das Institut für die Gegenpartei zugrunde legen würde, sind den folgenden Anforderungen entsprechend anzugeben:

a)
Der Umfang der Risikopositionen ist derselbe wie für den in Spalte 0150 ausgewiesenen LGD-Wert;
b)
Die Risikoposition ist vorrangig und unbesichert;
c)
Es gilt eine Negativerklärungsklausel.

Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die festlegt, dass der Kreditnehmer oder Schuldenemittent keinen seiner Vermögenswerte bei einer anderen Partei als Sicherheit hinterlegt.

0150LGDSpalten 0230 und 0240 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe der EAD-gewichteten eigenen Schätzungen der LGD oder der EAD-gewichteten aufsichtsrechtlichen LGD, die das Institut auf die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei anwendet.
0160LaufzeitSpalte 0250 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit für die Risikopositionen gegenüber jeder Gegenpartei. Diese ist in Tagen anzugeben.
0170RWEASpalte 0260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des risikogewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors.

C 102 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit geringem Ausfallrisiko

Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), Erwarteter Verlust (Spalte 0150) und RWEA (Spalte 0170). Bei Portfolios, die mit dem Regelungsansatz „Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen” definiert sind, können folgende Angaben entfallen: PD (c060), LGD (c130)
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDSpalte 0010 von Meldebogen 102 in Anhang I

Angabe des Codes, den die EBA in Spalte 0010 von Meldebogen 102 in Anhang I den einzelnen Portfolios zugewiesen hat. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Risikopositionen oder Teile davon sind jeweils unter allen Portfolio-IDs anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutreffen.

0040Anzahl der Schuldner

Anzugeben ist die Anzahl der Schuldner,

basierend auf den Schuldnern, für die entweder in Spalte 0080 oder in Spalte 0090 ein eindeutig positiver Risikopositionswert ausgewiesen wird. Bei vollständiger Substitution aufgrund einer Kreditrisikominderungstechnik ist der ursprüngliche Schuldner der „Anzahl der Schuldner” beim ursprünglichen Portfolio und der Garantiegeber der „Anzahl der Schuldner” beim Garantiegeber-Portfolio hinzuzurechnen.

0060PDSpalte 0010 von Tabelle 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der KommissionAls PD ist der bei Berechnung des RWEA zugrunde gelegte Wert zu verwenden, wobei die Auswirkungen etwaiger, gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführter Maßnahmen unberücksichtigt bleiben. Für Portfolios, die einer einzelnen Ratingstufe bzw. einem einzelnen Risikopool entsprechen, ist die der jeweiligen Schuldnerklasse bzw. dem jeweiligen Pool zugewiesene PD anzugeben. Für Portfolios, die einer Kumulierung von Schuldnern unterschiedlicher Ratingstufen oder Risikopools entsprechen, ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der PDs, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen bzw. Risikopools zugewiesen wurden, einzutragen. Die PD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
0080Ursprungsrisikoposition vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSpalte 0020 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der ursprüngliche Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Kreditrisikominderungstechniken zurückzuführenden Effekten oder Kreditumrechnungsfaktoren.
0090Risikoposition nach Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderungen vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSpalte 0090 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des Betrags, auf den ein Kreditumrechnungsfaktor (CCF) angewandt wird, um die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) zu erhalten. Hierbei sind Techniken der Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition anzuwenden.
0100CCFArtikel 166 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist der gewichtete Durchschnitt der CCFs. Als Gewichtungsfaktoren werden die Beträge verwendet, auf die zur Ermittlung der EAD die CCFs angewandt werden.

Bei Portfolios ausschließlich mit Fazilitäten für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten muss der gewichtete CCF-Durchschnitt auf allen Fazilitäten beruhen.

Bei Portfolios ausschließlich mit Fazilitäten, die nicht unter die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten fallen, wird das Feld für den gewichteten CCF-Durchschnitt entweder leer gelassen oder mit der Angabe „NULL” versehen.

Bei Portfolios mit Fazilitäten für

a)
die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und
b)
Posten, die nicht in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind,

wird der gewichtete CCF-Durchschnitt nur anhand der unter Buchstabe a fallenden Fazilitäten ermittelt.

Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten eigene CCF-Schätzungen an, werden diese zur Berechnung des gewichteten CCF-Durchschnitts herangezogen. Wendet das Institut für die in Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten keine eigenen CCF-Schätzungen an, werden die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen CCFs verwendet.

Der CCF wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0110EADSpalte 0110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der Risikopositionswert.
0120Wert der SicherheitenSpalten 0150 bis 0210 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der Marktwert der Sicherheiten.
0130LGDSpalten 0230 und 0240 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Anzugeben ist der EAD-gewichtete Durchschnitt der LGD-Werte der Risikopositionen im jeweiligen Portfolio.

Abhängig davon, über welche Genehmigung das Institut verfügt, sind die LGDs auf institutseigene Schätzungen oder die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Werte zu stützen. In jedem Fall müssen die LGDs den zur Berechnung der RWEAs verwendeten LGDs entsprechen.

Einzubeziehen sind auch die Risikopositionen und entsprechenden LGDs für beaufsichtigte große Finanzunternehmen und nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen.

Die Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht zu berücksichtigen.

Die LGD wird als Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt.

0140LaufzeitSpalte 0250 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe der EAD-gewichteten Laufzeit. Diese ist in Tagen anzugeben. Nicht zu liefern sind diese Informationen für Risikopositionen, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Auch für Portfolios aus Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” sind diese Angaben nicht zu liefern.
0150Erwarteter VerlustbetragSpalte 0280 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des erwarteten Verlustbetrags.
0160Rückstellungen für ausgefallene RisikopositionenSpalten 0050, 0055 und 0060 von Meldebogen 9.2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben sind die Rückstellungen für ausgefallene Risikopositionen. Dazu zählen alle allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig von dem für Meldebogen C 09.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Schwellenwert.
0170RWEASpalte 0260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Anzugeben ist der risikogewichtete Risikopositionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors.
0180Standardisierter RWEATeil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Der standardisierte RWEA ist der hypothetische RWEA, den man erhält, wenn auf die Risikopositionen anstelle des IRB-Ansatzes der Standardansatz für Kreditrisiken angewandt wird.

C 103 – Details der Risikopositionen in Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

Ist der Besicherungsstatus bei den in Anhang I genannten Portfolios ein anderer als „Nicht zutreffend” , können folgende Angaben entfallen, wenn das genehmigte Modell keine getrennten LGD-Berechnungen für die besicherten und die unbesicherten Teile einer Risikoposition umfasst: LGD (Spalte 0130), Erwarteter Verlust (Spalte 0150), RWEA (Spalte 0170), Verlustquote des letzten Jahres (Spalte 0210) und Verlustquote der letzten 5 Jahre (Spalte 0220).
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-ID

Angabe des Codes, der den einzelnen Portfolios in Spalte 0010 von Meldebogen 103 in Anhang I zugewiesen wurde. Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Risikopositionen werden Portfolio-IDs nicht ausschließlich zugewiesen: Risikopositionen oder Teile davon sind unter jeder Portfolio-ID anzugeben, die auf den jeweiligen Fall zutrifft.

0040Anzahl der SchuldnerSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0040.
0060PDSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0060.
0080Ursprungsrisikoposition vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0080.
0090Risikoposition nach Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderungen vor Anwendung von UmrechnungsfaktorenSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0090.
0100CCFSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0100.
0110EADSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0110.
0120Wert der SicherheitenSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0120.
0130LGDSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0130.
0140LaufzeitSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0140.
0150Erwarteter VerlustbetragSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0150.
0160Rückstellungen für ausgefallene RisikopositionenSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0160.
0170RWEASiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0170.
0180Standardisierter RWEASiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0180.
0190Ausfallquote des letzten Jahres

Angabe der Ausfallquote des letzten Jahres. Hierfür wird die Ausfallquote definiert als das Verhältnis zwischen

a)
der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, bemessen am Stichtag minus einem Jahr), die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Zeitraum zwischen dem Stichtag minus einem Jahr und dem Stichtag ausgefallen sind, und
b)
der Summe der Risikopositionen (ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, gemessen am Stichtag minus einem Jahr), die am Stichtag minus einem Jahr nicht ausgefallen waren.

Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal einzubeziehen.

Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen.

0200Ausfallquote der letzten 5 Jahre

Angabe der gewichteten durchschnittlichen Ausfallquoten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Siehe Definition von Ausfallquote in Spalte 0190. Als Gewichte sind die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die in die Berechnung der Ausfallquote gemäß Spalte 0190 eingeflossen sind, zu verwenden.

Kann das Institut für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag keine Ausfallquote berechnen, entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre vor dem Stichtag zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird.

Diese Angaben sind nur für Portfolio-IDs erforderlich, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” beziehen.

0210Verlustquote des letzten Jahres

Die Verlustquote des letzten Jahres ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen.

Bei nicht ausgefallenen Portfolios ist die Verlustquote die Summe der innerhalb des Jahres vor dem Stichtag vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und im Jahr vor dem Stichtag ausgefallen sind.

Im Zähler der Verlustquote werden sämtliche Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen im Zusammenhang mit den im Jahr vor dem Stichtag ausgefallenen Risikopositionen berücksichtigt, einschließlich der vor dem Zeitpunkt des Ausfalls angewandten Kreditrisikoanpassungen.

Neue Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag aufgebaut wurden, werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die während des Jahres vor dem Stichtag ausgefallen sind, aber im selben Jahr wieder vertragsgemäß bedient wurden, werden im Nenner der Verlustquote, und Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen im Zähler der Verlustquote berücksichtigt. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen.

Bei ausgefallenen Portfolios ist die Verlustquote die Summe aus

a)
Kreditrisikoanpassungen bei Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag in dem betreffenden Portfolio bereits ausgefallen waren, und
b)
Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen, die innerhalb des Jahres vor dem Stichtag auf diese Risikopositionen angewandt wurden, geteilt durch die Summe der genau ein Jahr vor dem Stichtag gemessenen EAD für Risikopositionen, die genau ein Jahr vor dem Stichtag ausgefallen waren.

Neue Ausfälle im Jahr vor dem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Risikopositionen, die im Jahr vor dem Stichtag wieder vertragsgemäß bedient wurden, fließen in den Nenner der Verlustquote, Kreditrisikoanpassungen sowie Abschreibungen auf diese Risikopositionen in den Zähler der Verlustquote ein. Mehrfache Ausfälle desselben Schuldners sind nur einmal zu berücksichtigen.

0220Verlustquote der letzten 5 Jahre

Der EAD-gewichtete Durchschnitt der Verlustquoten in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag ist nur für Portfolio-IDs anzugeben, die sich auf Risikopositionen mit dem Status „Nicht ausgefallen” und „Ausgefallen” beziehen. Siehe Definition der Verlustquote in Spalte 0210.

Bei der Verlustquote der vergangenen fünf Jahre sind keine Veränderungen bei Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen zu berücksichtigen, die nach dem ersten Jahr des Ausfalls eintreten.

Kann ein Institut für die vergangenen fünf Jahre keine Verlustquote berechnen, entwickelt es einen Näherungswert, der sich auf die am weitesten und bis zu fünf Jahre zurückreichenden Daten stützt, und legt der zuständigen Behörde Unterlagen vor, in der die Berechnung detailliert aufgeführt wird.

0250RWEA-

Die Institute berechnen und melden RWEA- für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit folgender Portfolio-ID:

CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

SMEC_ALL_0106_CT_****_**_ ***_ALL

MORT_ALL_0094_CT_****_**_ ***_ALL

SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA- ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD- -Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD- basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der o. g. Verordnung).

Bei jeder Ratingstufe ist p der kleinste positive Wert, der die Gleichung

p ф 1q p 1 pn DR1y Dabei ist DR1y 0

erfüllt und ist p = 0, wobei DR1y = 0

Dabei ist

Φ–1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR1y=
die fallgewichtete Ausfallquote des dem Stichtag vorausgehenden Jahres, d. h. die Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren, unter die betreffende Ratingstufe fielen und im Laufe des letzten Jahres ausgefallen sind, geteilt durch die Anzahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD- ist bei jedem Schuldner gleich p, wobei p nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0260RWEA+

Die Institute berechnen und melden RWEA+ für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit folgender Portfolio-ID:

CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA+ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD+-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD+ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der o. g. Verordnung).

Für jede Ratingstufe ist P+ der größte positive Wert, der die Gleichung

p ф 1q p 1 pn DR1y

erfüllt. Dabei ist:

Φ–1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR1y=
die fallgewichtete Ausfallquote des dem Stichtag vorausgehenden Jahres, d. h. die Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren, unter die betreffende Ratingstufe fielen und im Laufe des letzten Jahres ausgefallen sind, geteilt durch die Anzahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD+ ist bei jedem Schuldner gleich p+, wobei p+ nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0270RWEA- -

Die Institute berechnen und melden RWEA- - für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit folgender Portfolio-ID:

CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA- - ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD- - Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD- - basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der o. g. Verordnung).

Bei jeder Ratingstufe ist p– – der kleinste positive Wert, der die Gleichung

p ф 1q p 1 pn DR5y where DR5y 0

erfüllt und ist p: = 0 Dabei ist DR5y = 0,

Dabei ist

Φ–1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR5y=
die Ausfallquote der letzten fünf Jahre in der Ratingstufe, berechnet als einfacher Durchschnitt von fünf fallspezifisch gewichteten Einjahres-Ausfallquoten;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD- - ist bei jedem Schuldner gleich p– –, wobei p– – nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

0280RWEA++

Die Institute berechnen und melden RWEA++ für die in Anhang I Meldebogen 103 genannten Portfolios mit folgender Portfolio-ID:

CORP_ALL_0086_CT_****_**_***_ALL

SMEC_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

MORT_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

SMOT_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RSMS_ALL_0106_CT_****_**_***_ALL

RETO_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RQRR_ALL_0094_CT_****_**_***_ALL

RWEA++ ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors, der sich aus der Anwendung der PD++-Werte anstelle der PD-Werte des Instituts für jede Risikoposition ergibt. Die übrigen Parameter, die bei der Berechnung benötigt werden, dürfen nicht geändert werden.

PD++ basiert auf einer getrennten Berechnung für jede Ratingstufe. Zu verwenden sind die Ratingstufen in Spalte 0005 von Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Erläuterungen siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0010 und Meldebogen C 08.02 in Anhang II der o. g. Verordnung).

Für jede Ratingstufe ist p++ der größte positive Wert, der die Gleichung

p ф 1q p 1 pn DR5y

erfüllt. Dabei ist

Φ–1=
die Umkehrfunktion der (kumulativen) Standardnormalverteilung;
q=
Konfidenzniveau von 90 %;
DR5y=
die Ausfallquote der letzten fünf Jahre in der Ratingstufe, berechnet als einfacher Durchschnitt von fünf fallspezifisch gewichteten Einjahres-Ausfallquoten;
n=
Zahl der Schuldner, die genau ein Jahr vor dem Stichtag nicht ausgefallen waren und unter die betreffende Ratingstufe fielen.

PD++ ist bei jedem Schuldner gleich p++, wobei p++ nach der Formel in Unterabsatz 4 für die dem Schuldner zugeordnete Ratingstufe berechnet wird.

C 105.01 – Bestimmung interner Modelle

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010ID des internen ModellsAnzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Diese Modell-ID ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.
0020Bezeichnung des ModellsAnzugeben ist die vom berichtenden Institut vergebene Modellbezeichnung.
0030IRBA-Risikoparameter

Auszuwählen ist einer der folgenden IRBA-Risikoparameter:

a)
PD;
b)
LGD;
c)
CCF.
0040EADSpalte 0110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des aggregierten Risikopositionswerts für die dem jeweiligen Modell unterliegenden Transaktionen.
0050EAD-gewichtete durchschnittliche Ausfallquote für die KalibrierungAngabe des zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten EAD-gewichteten Durchschnitts der jährlichen Ausfallquoten. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich. Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.
0060Fallspezifisch gewichtete durchschnittliche Ausfallquote für die Kalibrierung

Angabe des einfachen Durchschnitts der zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendeten fallspezifisch gewichteten jährlichen Ausfallquoten. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.

0070Langfristige PDAngabe der zentralen Tendenz, die alle auf den einfachen fallspezifisch gewichteten Durchschnitt der jährlichen Ausfallquoten angewandten vorsichtigen Berichtigungen umfasst und die das Institut zur Kalibrierung der PD-Modelle verwendet hat. Diese Angabe ist nur für PD-Modelle erforderlich.
0080Gesundungsquote ausgefallener Vermögenswerte

Die Gesundungsquote ausgefallener Vermögenswerte ist der prozentuale Anteil der ausstehenden ausgefallenen Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „nicht ausgefallen” zurückkehren.

Wenn ein Institut diese Quoten bei einem bestimmten Modell nicht berechnet, muss es für den prozentualen Anteil der ausstehenden ausgefallenen Positionen, die innerhalb von zwölf Monaten in den Status „nicht ausgefallen” zurückkehren, einen Näherungswert berechnen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0090Erlösquote bei zwangsvollstreckten, nicht gesundeten Vermögenswerten

Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Erlösquote bei nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut für die Zeitreihen zur Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte verwendet.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben. Institute, denen aufgrund eines unvollständigen Verwertungsverfahrens keine spezifische Erlösquote für nicht gesundete Ausfälle vorliegt, müssen einen Näherungswert berechnen und dabei sowohl die tatsächlich erzielten Erlöse als auch die geschätzten Erlöse aus noch nicht abgeschlossenen Abwicklungsprozessen berücksichtigen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0100Dauer des Verwertungszeitraums bei zwangsvollstreckten, nicht gesundeten Aktiva

Angabe der fallspezifisch gewichteten durchschnittlichen Dauer des Verwertungszeitraums (zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Abschluss des Verwertungsverfahrens) bei den nicht gesundeten Ausfällen, die das Institut in die Zeitreihen für die Kalibrierung der LGD-Modelle für nicht ausgefallene Vermögenswerte aufgenommen hat. Die fallgewichtete durchschnittliche Dauer ist in Tagen anzugeben.

Auch die bei der Kalibrierung der Modellparameter verwendeten Daten sind anzugeben. Sind keine internen Daten vorhanden und stützt sich die Kalibrierung auf externe Daten, so sind diese externen Daten anzugeben.

Institute, denen aufgrund eines unvollständigen Verwertungsverfahrens keine spezifischen Daten zur Länge des Verwertungsverfahrens bei nicht gesundeten Ausfällen vorliegen, müssen unter Berücksichtigung der gelieferten Definition einen Näherungswert berechnen. Das Institut muss der zuständigen Behörde mitteilen, dass es einen solchen Näherungswert verwendet. Diese Angabe ist nur für LGD-Modelle erforderlich.

0110Gemeinsame EntscheidungArtikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Das Institut gibt an, ob hinsichtlich der Genehmigung, bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen für von den Tochterunternehmen des Instituts in den gemeldeten Referenzportfolios gehaltenen Risikopositionen den IRB-Ansatz zu verwenden, eine gemeinsame Entscheidung der konsolidierenden Behörde und der zuständigen Behörde des Aufnahmelandes über Aufsichtsanforderungen vorliegt.
0120Konsolidierende AufsichtsbehördeArtikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Angabe des ISO-Ländercodes des Herkunftslandes der Behörde, die für die konsolidierte Beaufsichtigung des Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet, zuständig ist.
0130RWEASpalte 0260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells.

C 105.02 – Zuordnung interner Modelle zu Portfolios

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDSpalte 0010 der Meldebögen 102 und 103.Angabe des gemäß Anhang II zugewiesenen Codes des Portfolios, für das das Institut die Berechnungsergebnisse meldet. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile.
0020ID des internen ModellsSpalte 0010 von Meldebogen 105.01Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells.
0030EADSpalte 0110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des Risikopositionswerts der Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells gemäß Spalte 0020 für das spezifische Portfolio gemäß Spalte 0010. Wird bei allen Transaktionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der Risikopositionswert dem Betrag entsprechen, der in Spalte 0110 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio angegeben wird.
0040RWEASpalte 0260 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014Angabe des risikogewichteten Risikopositionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für die Transaktionen im Anwendungsbereich des spezifischen Modells gemäß Spalte 0020 für das spezifische Portfolio gemäß Spalte 0010. Wird bei allen Transaktionen eines Portfolios nach einem spezifischen Modell verfahren, muss der Betrag dem Betrag entsprechen, der in Spalte 0170 des Meldebogens 102 bzw. 103 für dasselbe Portfolio angegeben wird.

C 105.03 – Zuordnung interner Modelle zu Ländern

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0005Zeilen-IDDieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Die Angaben folgen der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.
0010ID des internen ModellsSpalte 0010 von Meldebogen 105.01Anzugeben ist die vom meldenden Institut zugewiesene ID des internen Modells. Ist eine ID des internen Modells mit mehreren Ländern verbunden, sind für jede Kombination aus „ID des internen Modells” und „Standort des Instituts” getrennte Zeilen auszufüllen. Die Spalten 0010 und 0020 sind eine mehrteilige Zeilenkennung und bezeichnen als solche jeweils eine Zeile.
0020Standort des InstitutsArtikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Angabe des ISO-Ländercodes des Sitzlands jedes Tochterunternehmens, in dem in den einzelnen Referenzportfolios IRB-Risikopositionen gebucht werden, unabhängig davon, ob eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes für die Anwendung eines IRB-Ansatzes vorliegt.

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