Artikel 1 VO (EU) 2021/2026
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten.
- 2.
- In Artikel 10 wird das Datum 15. Oktober 2021 durch das Datum 15. Oktober 2022 ersetzt.
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