Präambel VO (EU) 2021/2052
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission sollte die technischen Eigenschaften der Datensätze über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie das Ad-hoc-Thema 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird.
- (2)
- Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der EU bereitgestellt. Auf politischer Ebene herrscht großer Bedarf an detaillierten Informationen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot. Das Ad-hoc-Thema zur Energieeffizienz von Haushalten ist – insbesondere hinsichtlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung zur Bekämpfung der Energiearmut – von entscheidender Bedeutung.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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