Artikel 1 VO (EU) 2021/2061
Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- 1.
-
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten:
- Spanien
- 4150 Tonnen
- Italien
- 600 Tonnen
- Portugal
- 250 Tonnen
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
- 2.
-
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht:
Spanien 6000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
- 3.
-
Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:
Spanien
Senegalesischer Seehecht 3500 Tonnen Kalmare 1450 Tonnen Tintenfische 600 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
- 4.
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Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen:
Spanien 3000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
- 5.
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Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14000 Tonnen — Referenzfangmenge)
Spanien 17 Jahreslizenzen Frankreich 12 Jahreslizenzen - 6.
-
Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7000 Tonnen — Referenzfangmenge)
Spanien 14 Jahreslizenzen Frankreich 1 Jahreslizenz - 7.
-
Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:
Deutschland 13038,4 Tonnen Frankreich 2714,6 Tonnen Lettland 55966,6 Tonnen Litauen 59837,6 Tonnen Niederlande 64976,1 Tonnen Polen 27106,6 Tonnen Irland 8860,1 Tonnen Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:
Deutschland 4 Frankreich 2 Lettland 20 Litauen 22 Niederlande 16 Polen 8 Irland 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
- 8.
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Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster
Irland 15000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.
In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
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