Artikel 1 VO (EU) 2021/2061

Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten:

Spanien
4150 Tonnen
Italien
600 Tonnen
Portugal
250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

2.
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien 6000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

3.
Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien

Senegalesischer Seehecht 3500 Tonnen
Kalmare 1450 Tonnen
Tintenfische 600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

4.
Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen:

Spanien 3000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

5.
Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14000 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien 17 Jahreslizenzen
Frankreich 12 Jahreslizenzen

6.
Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7000 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien 14 Jahreslizenzen
Frankreich 1 Jahreslizenz

7.
Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

Deutschland 13038,4 Tonnen
Frankreich 2714,6 Tonnen
Lettland 55966,6 Tonnen
Litauen 59837,6 Tonnen
Niederlande 64976,1 Tonnen
Polen 27106,6 Tonnen
Irland 8860,1 Tonnen

Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland 4
Frankreich 2
Lettland 20
Litauen 22
Niederlande 16
Polen 8
Irland 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

8.
Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster

Irland 15000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

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