Artikel 3 VO (EU) 2021/2065
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten
(1) Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 für im Schwarzen Meer mit Stellnetzen (GNS) gefangenen Steinbutt (Scophthalmus maximus).
(2) Steinbutt (Psetta maxima), der unter den in Absatz 1 genannten Umständen gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.
(3) Bis zum 1. Mai 2022 unterbreiten die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer haben, der Kommission zusätzliche Daten zur Schätzung der Überlebensrate in der Kiemennetzfischerei auf Steinbutt sowie andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1. Der STECF bewertet diese Daten bis spätestens 31. Juli 2022.
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