Präambel VO (EU) 2021/2069
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Anhang VI Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) ist die Einfuhr von aus bestimmten Drittländern stammenden Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanze” ), in die Union verboten.
- (2)
- Dieses Verbot gilt nicht für europäische Drittländer und bestimmte Gebiete, die in Anhang VI Nummer 17 Spalte 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, wenn sie als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) anerkannt sind, der eine der Ursachen für die Kartoffelringfäule ist, oder wenn ihre Rechtsvorschriften den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Schädlings als gleichwertig anerkannt sind.
- (3)
- Aus den von Montenegro vorgelegten Informationen, die sich auf die jährlichen Erhebungskampagnen zwischen 2010 und 2020 beziehen, und den Informationen, die bei einem im November 2019 durchgeführten Audit der Kommission zum Kartoffelsektor in diesem Land gesammelt wurden, geht hervor, dass der spezifizierte Schädling in Montenegro nicht auftrat. Als Reaktion auf die Empfehlungen des abschließenden Auditberichts zur Verbesserung der Pflanzengesundheitskontrollen im Kartoffelsektor entwickelte dieses Land einen zufriedenstellenden Aktionsplan für Folgemaßnahmen. Daher sollte Montenegro als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. anerkannt und die Einfuhr von Speisekartoffeln aus Montenegro in die Union zugelassen werden, da das Land als frei von dem spezifizierten Schädling betrachtet wird.
- (4)
- Mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/219/EU(3) und (EU) 2015/1199(4) der Kommission wurden Serbien und Bosnien und Herzegowina als frei von dem spezifizierten Schädling anerkannt.
- (5)
- Da die jeweiligen Erhebungsergebnisse und Audits seit der Annahme dieser Durchführungsbeschlüsse keine Veränderungen der Lage in Bosnien und Herzegowina und in Serbien zeigen, gelten diese Drittländer nach wie vor als frei von dem spezifizierten Schädling; daher sollten Speisekartoffeln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wurden, in die Union eingeführt werden dürfen.
- (6)
- Um sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich weiterhin frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollten diese Drittländer verpflichtet werden, der Kommission bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorzulegen, die bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten ist; dies wäre der am besten geeignete Zeitraum für die angemessene Sammlung und Übermittlung dieser Ergebnisse.
- (7)
- Anhang VI Nummer 17 Spalte 4 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden, um auch Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich darin aufzunehmen.
- (8)
- Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die Durchführungsbeschlüsse 2012/219/EU und (EU) 2015/1199 aufgehoben werden.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
- (3)
Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Davis et al. (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 28).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1199 der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Anerkennung von Bosnien und Herzegowina als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Davis et al. (ABl. L 194 vom 22.7.2015, S. 42).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.