ANHANG VO (EU) 2021/2079

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Vitamin D2-Pilzpulver Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver.
2.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Vitamin D2-Pilzpulver innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026;

Frühstückscerealien 2,1 μg/100 g
Hefe-getriebenes Brot und gleichartiges Gebäck 2,1 μg/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse 2,1 μg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke 2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milch und Milchpulver 21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Fleisch-Analoge 2,1 μg/100 g
Suppen 2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Extrudierte Gemüsesnacks 2,1 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 2,1 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg Vitamin D2/Tag

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Vitamin D2-Pilzpulver

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Pilzpulver, das aus ganzen getrockneten Pilzen von Agaricus bisporus hergestellt wird. Das Verfahren umfasst das Trocknen, Mahlen und die kontrollierte UV-Bestrahlung des Pilzpulvers.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:

Vitamin D2-Gehalt: 580-595 μg/g Pilzpulver

Asche: ≤ 13,5 %

Wasseraktivität: < 0,5

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 7,5 %

Kohlenhydrate: ≤ 35,0 %

Ballaststoffe insgesamt: ≥ 15 %

Rohprotein (N × 6,25): ≥ 22 %

Fett: ≤ 4,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Cadmium ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 0,10 μg/kg

Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 5000 KBE(*)

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

E. coli: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Fußnote(n):

(*)

(a) KBE: koloniebildende Einheiten.

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