Artikel 129 VO (EU) 2021/2085
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsames Unternehmen für Chips leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Artikel 128 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten steht. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Dies darf nicht die Fähigkeit der einzelnen Teilnehmerstaaten beeinträchtigen, ihren nationalen Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 festzulegen. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a leisten die Teilnehmerstaaten keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten.
(2) Die privaten Mitglieder des Gemeinsames Unternehmen für Chips leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums Beiträge in Höhe von mindestens 2511164000 EUR zum Gemeinsames Unternehmen für Chips oder veranlassen die sie konstituierenden oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.
(3) Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26331000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Der Anteil des jährlichen Gesamtbeitrags der privaten Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beträgt 30 %.
(4) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 ist es den Teilnehmerstaaten ausnahmsweise gestattet, die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge zu melden. Die den betreffenden Tätigkeiten zugrunde liegenden Kosten können ab diesem Zeitpunkt als förderfähig angesehen werden, auch wenn sie vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tätigkeiten genügen dieser Verordnung;
- b)
- die Tätigkeiten tragen zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel bei, und die damit verbundenen Kosten bestehen aus Investitionsausgaben;
- c)
- die Finanzhilfeanträge werden vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 12 Absatz 1 bewertet und ausgewählt;
- d)
- die Tätigkeiten werden zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe weiterhin durchgeführt;
- e)
- der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats wird bei der Berechnung der Stimmrechte der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 133 Absätze 2 und 3 und Artikel 136 Absatz 1 nicht berücksichtigt;
- f)
- der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats übersteigt nicht 25 % des gesamten Finanzbeitrags dieses Teilnehmerstaats, der für die Tätigkeiten vorgesehen ist, die zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel beitragen.
(5) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich mindestens 90 % der Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
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