Artikel 137 VO (EU) 2021/2085
Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften übernimmt folgende Aufgaben:
- a)
- Mitwirkung an der Ausarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
- aa)
- Vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1781 eingesetzten Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger Skizzierung zweier spezifischer Teile des Arbeitsprogramms, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, wobei der erste Teil einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur, umfasst und der zweite Teil Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative „Chips für Europa” fallen, gewidmet ist;
- b)
- Beiträge zum Entwurf des Arbeitsprogramms, insbesondere zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Regeln für die Evaluierungs-, Auswahl- und Überwachungsverfahren für indirekte Maßnahmen;
- c)
- Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm;
- d)
- Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u;
- e)
- Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;
- f)
- Erforderlichenfalls Empfehlung, dass ein ECIC Abhilfemaßnahmen wie etwa eine Änderung seiner Satzung ergreift, wenn ein Mitgliedstaat den Rat der öffentlichen Körperschaften darauf aufmerksam gemacht hat, dass das ECIC sich weigert, ein neues Mitglied aufzunehmen, ohne hinreichende Gründe für die Weigerung auf der Grundlage der in seiner Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen anzugeben.
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