Artikel 139 VO (EU) 2021/2085
Arbeitsweise des Rates der privaten Mitglieder
(1) Der Rat der privaten Mitglieder tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(2) Der Rat der privaten Mitglieder kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3) Der Rat der privaten Mitglieder wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(4) Der Rat der privaten Mitglieder gibt sich eine Geschäftsordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.