Artikel 147 VO (EU) 2021/2085

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

a)
Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile von SESAR-Projekten abdecken, die zur Verwirklichung des vereinbarten Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;
b)
Industrialisierungstätigkeiten, einschließlich Normung, Zertifizierung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
c)
Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
d)
Tätigkeiten zur Sicherstellung der weltweiten Harmonisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage von SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
e)
Einführung oder Übernahme von Ergebnissen von Projekten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, die keine Unionsmittel erhalten haben.

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