Artikel 150 VO (EU) 2021/2085

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat hat folgende ständige Beobachter:

a)
einen Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur;
b)
einen Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
c)
einen Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
d)
einen Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
e)
einen Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
f)
einen Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
g)
einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
h)
einen Vertreter der Agentur der EASA;
i)
einen Vertreter der europäischen Normungsorganisation für die Luftfahrt;
j)
einen Vertreter der Industrie für unbemannte Luftfahrzeuge, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 verfügen über jeweils eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den sie zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Union und Eurocontrol verfügen jedoch jeweils über mindestens 25 % der Gesamtzahl der Stimmen, und der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vertreter der zivilen Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(4) Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Union.

(5) Beschlüsse zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans bedürfen der Zustimmung der Union und von Eurocontrol. Bei diesen Beschlüssen werden die Stellungnahmen aller in Absatz 2 genannten ständigen Beobachter und der Gruppe der Vertreter der Staaten berücksichtigt.

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