Artikel 163 VO (EU) 2021/2085
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 900000000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(2) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten einen jährlichen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 20 % der gesamten Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Sie sind bestrebt, die Zahl der sie konstituierenden oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während dessen gesamter Laufzeit zu steigern, wobei sie die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, bei denen es sich um KMU handelt, gebührend berücksichtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.