Artikel 32 VO (EU) 2021/2085
Interne Prüfung
(1) Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission und bemüht sich darum, den Verwaltungsaufwand für das gemeinsame Unternehmen zu verringern.
(2) Der Verwaltungsrat kann im Einklang mit der Finanzregelung des betreffenden gemeinsamen Unternehmens eine interne Prüfstelle einrichten.
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