Artikel 41 VO (EU) 2021/2085
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für Schulden des gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen beschränkt.
(2) Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
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