Artikel 51 VO (EU) 2021/2085

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1) Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummern 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere Folgende:

a)
Investitionen in neue Anlagen, die eine neue Wertschöpfungskette demonstrieren, einschließlich Investitionen in langlebige Ausrüstungen, Werkzeuge und begleitende Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit dem regionalen Einsatz und der Überprüfung ihrer Nachhaltigkeit;
b)
Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;
c)
Investitionen in neue Forschung und Innovation und in gerechtfertigte Infrastruktur, einschließlich Anlagen, Werkzeugen, langlebigen Ausrüstungen oder Pilotanlagen (Forschungszentren);
d)
Normungstätigkeiten;
e)
Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.

(2) Die unmittelbar mit den Projekten in Zusammenhang stehenden Investitionen sind insbesondere Folgende:

a)
nicht förderfähige Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa während der Laufzeit dieses Projekts erforderlich sind;
b)
parallel zu einem Projekt des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa getätigte Investitionen, die die Projektergebnisse ergänzen und den Technologie-Reifegrad insgesamt erhöhen;
c)
Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa nach Abschluss des Projekts bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa erforderlich sind. In begründeten Fällen können Investitionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Projektergebnissen der Vorgängerinitiative (GUBBI) berücksichtigt werden.

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