Artikel 64 VO (EU) 2021/2085

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b)
15 Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als der Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, mindestens zwei Vertreter der Forschungseinrichtungen und mindestens ein Vertreter der Hochschulen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.